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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1879-07-01 · Heft 7 (Juli 1879) · p. Seite 311

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
28 (1879)
Issue
Heft 7 (Juli 1879)
Article
Die Erlässe Cäsars und die Senatsconsulte im Josephus Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht
Date
1879-07-01
Page
Seite 311 (sequence 12)
Language
German
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Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht. 311 wenn auch milder. Nachdem 12000 Juden bei der Eroberung Jerusalems ihren Tod gesunden hatten, und die Anführer der KriegZpartei hingerichtet wurden, nahiil Pompejus nicht blos den König Aristobul, fouborn auch eine große Anzahl Juden gefangen mit sich, ivelche bekanntlich den Grundstock der jüdischeit ©emembe zu Ziom bildeten '). Land und Stadt wurde tributpflichtig gemachta). Unter ©abin ins halten die inehrfachen unterdrückten Ausstände nur ähnliche Folgen, und unter dem Quästor Cassius ivurden nach dem besiegten Aufstande des Pitholaos 30,000 Jttden als Sklaven verkauft *). Selbstverständlich verfuhr mau mit deu Gütern der Ausstäildischen und Gefangenen immer ,1ur in der oben angegebenen herkömmlichen römischen Weise. Wir besitzen aber dafür in unserm cäsarischen Decrete beziehungsweise in nnserm Senatscvnsulte noch besondere uilverkeitnbare Beweise. So erläßt Cäsar in Betreff der Juden eine Bestiiitmung für das zweite Jahr der Pacht"), und ferner lautet auch eine Bestimmung in § 6: Alles, was die Juden nach diesem Erlasse haben und besitzen oder kaufen, soll ihnen gehören"). An eine Steuerbefreiung ist bei dieser Bestimmung offenbar nicht zu denken. Sie kann also nur beit Sinn haben, daß die Juden von nun an das Recht einer erblichen!)08868810 auch bei solchen Gütern Markus Antonius wegen Zurückgabe der erworbenen jüdischen Sklaven und Güter nicht blos au die Tyricr und Sidonicr, sondern auch au die Antiochener und Aradier. Doch durften die lchtern, wegen ihrer Entfernung blos bei dem Kauf der Sklaven, aber nicht der liegenden Güter betheiligt gewesen sein. ') Graest Gcsch. d. I. 131. ') Alterth. XIV, 4, 4 bell» jud. I, 7, 6. *) Alterth. XIV, 7, 3. boll. jud. I, 8. S. *) § 5 p. 235 Z. 11. 071wg ze *lovdaCots Iv zoj SevztQO) rrts jtt 1 0 l) w 0 e co g Urei, zrtq noaöfiov xoqov vrreZ-ekojvzai. Die Unklarheit dieser Bestimmung weist ebenfalls auf eine Lücke hin. Bcrgl. Mendelssohn Acta 201 ff. *) § 6 ibid. Z. 29. 00a ze (isrä tnvia i'0%ov xai ivtjj.eD'tjCav!'! ravza mivxa avzovs t'xeiv.

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