Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 28 (1879)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1879)
- Article
- Die Erlässe Cäsars und die Senatsconsulte im Josephus Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht
- Date
- 1879-07-01
- Page
- Seite 310 (sequence 11)
- Language
- German
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310 Die Erlässe EüsarS und die Scnatsconsulte im Iosephus erscheint mir auch die räthselhafte Stelle betreffend die Abgaben der Sidonier (6c!. Bkkr. Z. 20): ״* *<« i’v« iv 2tdm׳c to> t'rei iov (ft’n>ov uTtoStSmci, to rirttQTov 1Jtv artuqojxivun'“• Die Stellung der Worte iv ~1<h~>vc am Anfänge des Satzes gestattet wohl nicht leicht dieselben anders als Ergänzungen des fehlenden und in umMwoi enthaltenen Subjects anzunehmen. Mit dieser Bestimmung dürfte eS folgende Bewandtniß habe». Es märe wohl, selbst wenn wir kein ausdrückliches Zeug- »ist darüber hätten, mit Bestimmtheit vorauszusetzen, daß Pompejus das von ihm eroberte Judäa mit keinem andern Maße als dem gewöhnlichen römischen für solche Fälle gemessen habe. Wie in den übrigen Provinzen '), so nahm PompsjuS auch von sämmtlichen Grundstücken des eroberten Judäa für das römische Volk das Eigenthumsrecht in Anspruch. Ter größte Theil wurde zwar, wie bereits oben gesagt, den alten Eigenthümern gelassen, aber nicht als Eigenthum, sondern blos als Besitz (possessio) und zur Benutzung (usus t'ruews), wofür eine bestimmte Abgabe (slipenclium) gezahlt werden mußte. Der übrige Theil blieb entweder in der Verwaltung des Staates und wurde in Pacht (locatio ---- fiioUotois) gegeben, oder wurde an Andere verkauft'). Letzteres war besonders bei den eroberten königlichen Gütern der Fall, und bei solchen deren Eigenthümer getödtet oder in Gefangenschaft geführt wurden•). In dem Geiste dieses alten römischen Brauches handelte auch später Cassius, indem er die Einwohner von vier Städten, Gophna, Emmaus, Lydda und Thamna wegen Nichtzahlung der auferlegten Contribution als Sklaven wegeführte und deren Güter an die Tyrer und Sidonier verkaufte*). In derselben Weise verfuhr wohl auch Pompejus, ') S. Marquardt Rom. Staatsverwaltunü Bd. II. p. 177. *) ibid. p. 151 und 176. *) ibid. p. 239 ff• 4) Alterth. XIV, 11, 2 und 12, 2—6. Nach letzterer Stelle schreibt