Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 28 (1879)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1879)
- Article
- Die Erlässe Cäsars und die Senatsconsulte im Josephus Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht
- Date
- 1879-07-01
- Page
- Seite 309 (sequence 10)
- Language
- German
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Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht. 309 tropos von Judäa stehen; jedoch sollte es von den besondern Abgaben, welche es in der vorpompejanischen Zeit an die Stadt Jerusalem an den Tempel beziehungsweise an den Hohepriester zu entrichten hatte, nach der Bestimmung Casars, auch weiter befreit bleiben. So weist auch der Anfang dieses § auf eine Lücke hin, auf ein fehlendes Stück, welches Bestiinmuugen über das Gebiet des rcconstruirten Judäa enthielt, zu welchem unter Andern auch Jope gezählt ivnrde. An diese Vestimmuug durste sich dann auch diejenige angeschlossen haben, daß alle diese Ortschaften eine besondere Abgabe an die Stadt Jeritsalem und an den Tempel alljährlich 511 entrichten hätten, ausgenom» men Jope, welcher wichtigen Hafenstadt die früher von Pontpejus bewilligte Freiheit von dieser Abgabe bis auf Weiteres belassen wurde. Auch hier hätte sich also nur das Bruchstück, welches aus Hyrkan Bezug hat, erhalten, während das andere auf Antipaters Verwaltungsgebiet bezughabende verloren ging. Erst das spätere, die ersten Bestimmungen Cäsars erweiternde 8enutu8eo1mult,u1u hat auch Jope mit einer solche!» Abgabenpflicbt, und zwar mit einem bestimmten Steuersatz belegt'). Als ein versprengter und vereinsamter Nest aus den auf Antipatcr sich bezogenen Bestimmungen des eüsarischen Decrets ') Dieser von Neuem stzirte Steuersatz, welchen die Stadt Jope leisten sollte, dürfte der Steuer entsprechen, welche diese Stadt vor den von Pompcjus getroffenen Aendcrungen an die Hasmonäer besonders leisten mußte. Diese Hafenstadt, ein alter Zankapfel zwischen den Hasmonäern und de» syrische» Königen, wurde von den erster« wiederholt genommen, und Johann Hyrka» mußte für dieselbe noch besondere Geldopfer bringen. Dafür mußte dieselbe stchcrlich auch eine besondere Entschädigung leisten. UebrigenS wird auch ausdrücklich bemerkt, daß dieselbe in ihr früheres Verhältniß zu den Juden trete: xiel/u'e xai m nQutSQov. Von der Stadt Lydda, deren Nutznießung ebenfalls in demselben 8 dem Hyrkan zugewieseu wird, wird dies ausdrücklich bezeugt. Denn unter den Städten, welche König Demetrius 1. MB. XI, 34 den Priestern zu Jerusalem (coli Ih'aiiyjvaiv 44 *leQoaoXviia) als Eigenthum bestätigt, wird auch Lydda genannt.