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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1879-07-01 · Heft 7 (Juli 1879) · p. Seite 306

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
28 (1879)
Issue
Heft 7 (Juli 1879)
Article
Die Erlässe Cäsars und die Senatsconsulte im Josephus Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht
Date
1879-07-01
Page
Seite 306 (sequence 7)
Language
German
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306 Die Erlässe Cäsars und die Senatsconsulte im JoscphuS Vorgehen und dessen Organisationstalent im Großen wie im Kleinen zu den wunderbarsten gehört. Dasjenige, was wir hier und überhaupt vermissen, die Prücisirung der Stellung des Antipater als EpitropoS von ganz Judäa und dessen rechtlicher Beziehungen zum Hohepriester bildete sicherlich den Inhalt des in diesem 8 ausgefallenen Stückes. Freilich sind auch die Bestimmungen, welche sich ans Hprkan oder auf Judäa im Allgemeinen beziehen, zum großen Theile unklar, lückenhaft und verworren; jedoch sind einzelne gegebene Punkte nach dieser Seite soweit klar und deutlich, daß wir das Bild der neuen Verhältnisse in dieser Richtung wenigstens nach den allgemeinen Umrissen erkennen können. Cäsar hatte stbon in seinem ersten Decret § 2 bezüglich HprkanS bestimmt: rt xard rot’C uU01׳g avrwv vöfiorc iaiiv uoyjt(janxu ij yi/.avt}Q0ma, 1avza xeXfVm xanyuv ut'idv xai zä rexvu arcov י). Die materiellen Vergünstigungen Hhrkans im 2. Decrcte Cüsars und deren Erweiterung im 86nntu8eon8uItnm Z 6 sind im Grrlnde genommen nichs Anderes als weitere Ausführungen jener Bestimmung in § 2. Dahin gehört zunächst die Hyrka» und seinen Kindern von Neuem zugewiesene alte priesterliche Abgabe des Zehnten, ״welche man auch deren Vorfahren zahlte""). Ferner sollte Hyrkan von den Ortschaften in der großen Ebene Jcsreel und von Lydda, welche durch Senatsbeschluß wieder zur Landschaft Judäa gehören sollten, denselben Nutzen und Genus! haben, den seine Vorfahre!! und er selbst nach altem Rechte ') Mendelssohn Acta 106 versteht mit Gntschmid unter uoytenttn xü das rechtliche Einlommen des Hohepricsters, unter <j>1kävi}Q(»na die freiwilligen Spenden der Pietät. In diesem Falle könnte Letzteres wohl nur auf die Bestimmungen Levit. Cap. 27 Bezug haben; doch scheint mir richtiger mit dem eoä. Par. ij wegzulajscn. *) § 6 ed. Bkkr. Z. 22 rtQiig zovzoig in xai ‘ Yqxuvm xai ring zixvoig uvzov zag Ssxüzag ztXwai )׳, ug iziXovv xai zolg nQ0yuvois avzwv.

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