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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1879-05-01 · Heft 5 (Mai 1879) · p. Seite 219

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
28 (1879)
Issue
Heft 5 (Mai 1879)
Article
Die Erlässe Cäsars und die Senatsconsulte im Josephus Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht
Date
1879-05-01
Page
Seite 219 (sequence 4)
Language
German
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Alterth. XIV. 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht. 210 Acta!>. 1UG mit den Worten thnt: 11. e. ut de suis rebus suis legibus uterentur. Eine solche 33cftimm1uu] hätte denn doch ganz anders und viel einfacher ausgedrückt werden können und müssen*). Die Freiheit in Privatangelegenheiten nach den eigenen Gesetzen leben zu dürfen, müßte doch viel positiver gegeben sein als in einer so unklaren Umschreibung: ״Wenn irgend eilte Frage entstehen sollte über die Lebensweise der Juden, so beliebt es mir, daß die Entscheidung vor ihnen (nämlich Hyrkan unb seinen Nachfolgern, nach Bkkr ) oder von ihm (nämlich Hyrkan, nach Oberthür) getrosten werde". Es entspricht aber auch durchaus nicht dem jüdischeli Gesetze und Herkommen, daß der Hohepriester in Fragen über die Lebensweise der Juden eine Entscheidung zu treffen habe. Eine solche stand nach jüdischen Satzungen und Bräuchen einzig und allein dem Synedrium zu Jerusalem zu, und nach der Theilung des Gabillins vielleicht auch den übrigen von ihm eingesetzten Synedrien. Der Hohepriester hatte sicher-!ich in der Regel Stimme und Vorsitz im Synedrium zu Jerusaleni; allein fein der jüdischen Satzungen und Bräuche Kundiger könnte deshalb behaupten, daß der Hohepriester den jüdischen Gesetzen gemäß in Fragen über die Lebensweise der Juden eine entscheidende Autorität hatte. Jene Bestimmung CäsarS enthält also etwas Kienes, und dies wird auch mit beu Worten ctQtaxtt fxoi kundgethan. Sie enthält einen Theit der liechte und Aufgaben, welche dem Hyrkan als fUh'UQX'fi *«,!י 'lovdiuwv zukommen sollten, und wurde besonders von großer Bedeutung für die Inden außerhalb Judäas *), deren religiöse Streitfragen damit vor das Forum des Hyrkan gewiesen wurden, und über deren religiöse Pflichten, wo dieselben im Eontaete mit dem י) Vergl. die griechische Formel für die Ert Heilung der Autonomie bei Joachim Marquardt, Römische Staatsalterthümer Bd. 1. p. 351, An. merkung 2. Dieselbe hat mit unserer Stelle nicht die geringste Aehnlichkeit. *) Welche Bedeutung diese Bestimmung auch für die inneren Verhältnisse Judäas hatte, davon wird weiter unten noch ausführlich die Rede sein.

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