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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1879-05-01 · Heft 5 (Mai 1879) · p. Seite 218

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
28 (1879)
Issue
Heft 5 (Mai 1879)
Article
Die Erlässe Cäsars und die Senatsconsulte im Josephus Alterth. XIV, 10 nach ihrem historischen Inhalte untersucht
Date
1879-05-01
Page
Seite 218 (sequence 3)
Language
German
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218 Die Erlässe Casars und die Senatsconsulte im Iosephus Das Erstere wird ausgesprochen sowohl in dem 1. Decret Casars Z. 2, als auch im §. 8, bloS in etwas veränderter Form; das Letztere ist eigentlich schon in dem Titel ״Ethnarch der I ud e n" ausgesprochen, scheint mir aber, wie weiter unten, auch sonst noch in den beiden §§. enthalten zu sein. Dem Ersten! entspricht die Stelle 2: dv di /itra^v yert/mt tu; {tjctjtric n?Ql 77,c ’ lordfu'mv UQtaxH /tot xQtdtv ytvea^ai 71aQ avrotQ ed. Bkkr. (nach Oberthür yert-athu 7ra§ ainov). Dieser Satz ist durchaus nicht so einfach zu erklären, wie dieses Mendelssohn lung desselben mit folgenden Worten: xatttaumu di xul athwv, oc dtoixn re 10 tlp-voc xai d1an\c xQtaetQ xcu cv/ißofatuw im/uAftnu xui 7roocrmyf1uTwry wg äv 710hntuc 1(qx(ov avT0Tt?.0vc. Letzteres ist wohl nur als tertium comp.ivatiouis anzusehen, da doch nicht anzunehmen ist, das; die jüdische Gemeinde Alexandriens noch mehr Rechte als die Stadt Alexandrien überhaupt hatte. Alexandrien war aber selbst nie eine 7xo\1Ttiu. avroitX^Q. Aber auch die angeführten Funktionen des Ethnarchen bezeichnen weniger ein politisches als vielmehr ein Gemeindeamt. Die Verwaltung des Volkes (der Gemeinde), die Entscheidung in Streitfällen und die Sorge für Uebereinkünfte und "Anordnungen sind Attribute eines freien, aber nicht eines unabhängigen Gemeindewesens. Ter Elhnarch war Vorsteher der jüdischen Gemeinde Alexandriens oder der Iudenschast Aegyptens, war aber nicht römischer Beamter, wie der Alabarch oder Arabarch. (Schürer neutest. Zeitgesch. p. 627). Nach Gral; Monatsschrift 2c. Jahrg. 1876 waren diese beiden Würden bei den Oniadcn in einer Person vereinigt, aber auch nicht ioentisch. Dieses Amt hatte Cäsar sicherlich im Auge, als er die Ethnarchenwürde dem Hyrkan verlieh. Kurz, vielleicht nur wenige Tage vor dem Erlas! seines ersten Decrets hate Cäsar den Juden zu Alexandrien ihre alten Rechte aus einer Stele gewährleistet, also sich mit ihren Rechten und ihrer Verfassung beschäftigt und die eigenthümliche Stellung des dortigen Eth« narchcn kennen gelernt (Alterth. XIV. 10, 1). Die historisch zeitliche Berührung und Beziehung weist mit Wahrscheinlichkeit auch aus innere sachliche Analogien hin. Gleich konnten die beiden Ethnarchien, die von Alexandrien und die des Hyrkan zu Jerusalem, nicht sein. Die grobe Verschiedenheit des Umsangs ihrer Wirkungskreise bedingt eine wesentliche Verschiedenheit auch ihrer Ausgaben und Rechte. Aber einige wesentliche Analogien lassen sich durch Vergleiche erkennen, und nach Grätz's Ansicht über die Ethnarchenwürde zu Alexandrien auch darin, daß die Ethnarchie im gewissen Sinne auch bei Hyrkan als Appendix zu einer andern, der hohepriefterlichen Würde, gelten sollte.

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