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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1878-01-01 · Heft 12 · p. Seite 563

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
27 (1878)
Issue
Heft 12
Article
Die Religionsphilosophie des Abraham ibn Daud aus Toledo
Date
1878-01-01
Page
Seite 563 (sequence 32)
Language
German
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IRI
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Die Religionsphilosophie des Abraham ibn Taud aus Toledo. 51’:’. der That nicht verwundern. Aehnliche Aenßernngen lassen sich auch bei Maimonides und anderen jüdischen Schriftstellern des Mittelalters Nachweisen, sie sind als eine nothwendige Reaktion gegen den auch damals vielfach herrschenden gedankenlosen Ceremonialdienst aufzufassen, der den geistigen Gehalt und die ethische Seite des Judenthums völlig in den Hintergrund zu drängen drohte. Der Philosoph, der den Gedankeninhalt und die ideelle Seite des Judenthums auf seinem Standpunkt mit Recht als die höchste Errungenschaft des menschlichen Geistes betrachtet, kann nicht umhin, gegen eine Entwicklung des Judenthums, die in übertriebener Werthschätzung der äußeren Form den religiösen Gedanken, die geistige und sittliche Aufklärung gefährdet, mit aller Entschiedenheit Widerspruch zu erheben. Im klebrigen aber darf man nicht vergessen, daß A. b. D. alle diejeuigen Gebote, für die entweder die Schrift selbst einen Grund angiebt oder ein solcher von uns leicbt gefunden werden kann, gar nicht unter die subtilen, von der göttlichen Weisheit angeordneten Gebote, d. i. unter das Ceremonialgesetz begreift, wie er ja die Feier der Feste, das Gebot der Tephillin, der Mesusah und der Schaufäden ausdrücklich zu den Geboten der Gottesver ehrung, eine große Anzahl anderer Gebote, die sonst als Ceremonialgesetze angesehen werden, zu den Pflichten der Gesellschaft»- lehre zählt. Im strengen Sinne des Wortes gehören daher zum Ceremonialgesetz nur die Opfer- und Speifegesetze und was mit diesen etwa in näherem oder entfernterem Zusammenhänge steht. Aber selbst für diese Klasse von Gesetzen ist, was ihren allgemeinen Zweck betrifft, eine rationelle Erklärung meist nicht schwer zu finden, nur der Zweck der einzelnen Bestimmungen pflegt sich zuweilen unserer Einsicht zu entziehen. So kann z. B. als der Zweck des Opfers im Allgemeinen die Anregung bezeichnet werden, die die Darbringung des Opfers bem Sünder zum Bekenutniß seiner Schuld gewährt, denn durch 36*

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