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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1878-01-01 · Heft 12 · p. Seite 560

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
27 (1878)
Issue
Heft 12
Article
Die Religionsphilosophie des Abraham ibn Daud aus Toledo
Date
1878-01-01
Page
Seite 560 (sequence 29)
Language
German
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5G0 Dis RclchionSvhilosophie des Abraham itm Daud aus Toledo. gemacht, für die leibliche Pflege seiner Kinder, für deren geistige Ausbildung und Erziehung zu einein bestimmten LebensbeLufe Sorge zu rragen u. dgl. m. Der dritte Theil der praktischen Philosophie, die eig entliche Geiell schaftslehre oder Politik handelt von denjenigen Pflichten, deren Beobachtung die nothwendige Grundläge für den Bestand jeder sittlichen Gemeinschaft unter den Menschen bildet. Nach der Ansicht unseres Philosophen gehören nämlich in das Bereich der Politik auch die höchsten ethischen Pflichten, insofern sich dieselben auf unser Verhältnis zu den Nebenineivchen beziehen. Auch in dieser Hinsicht stelle die Gesetzgebung der Schrift das erhabenste Ideal menschlicher Sittlichkeit dar, und die vraktische Philosophie habe selbst auf der höchsten Stufe ihrer Entwicklung keine Forderung aufgestellt, die wir bei tieferem N-ackdenken nicht bereits in der Schrift ausgesprochen oder angedeutet fänden. Die wichtigsten, auf die socialen Verhältnisse bezüglichen, Verordnungen der Schrift sind übrigens nur spscislle Anwendungen des allgemeinen Gebots der Nächstenliebe. Dahin gehören die Vorschriften über richtiges Maaß nmd Gewickr, das Verbot des Wuchers und der Pfändung der Armen, wie überhaupt alle Verordnungen, die im Handel und Wandel zu beobachtende Redlichkeit betreffend, ferner die (talmudischen) Benünmungen über Krankenbesuch und Leichenbestattnng, die Vorschrnren über die an die Armen zu entrichtenden Gaben und Zehnten, über das Verhältniß des Dienstherrn zu seine!: Arbeitern, über die dem Fremdling zu erweisende Liebe, über die dem Freu::2e schuldige Theilnahme, über den Schuldenerlaß im siebenten Jahre, über den Rückfall der veräußerten Güter an den ur'vrünglichen Eigenthümer im Jobeljahr, über die Entlassung der Sklaven und die denselben zu gewährende Ansstattung ') u. ’) Es lieg! darin kein Widerspruch, wenn das Gebot über die Ent-

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