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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1878-01-01 · Heft 10 · p. Seite 468

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
27 (1878)
Issue
Heft 10
Article
Die Religionsphilosophie des Abraham ibn Daud aus Toledo
Date
1878-01-01
Page
Seite 468 (sequence 17)
Language
German
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IRI
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468 Die Religionsphilosophie deS Abraham ibn Daud aus Toledo. ihres Wesens hervorgeht, kann sich eine Abrogation daher auch auf diese Gruppe von Gesetzen nicht erstrecken; mithin bleibt nur noch einzig und allein die Gruppe der überlieferten Gesetze oder das sogenannte Ceremonialgesetz übrig, bei dem die Möglichkeit einer Abrogation in Frage käme. Auf den Begriff der Abrogation eingehend gesteht unser Philosoph zu, daß eine Gesetzgebung, wenn sie auch einer göttlichen Offenbarung entsprungen sei, doch noch immer einer Abrogation unterliegen könne. Von anderer Seite sei allerdings die Behauptung aufgestellt worden, die Abrogation eines von Gott geoffenbarten Gesetzes sei unvereinbar mit der philosophischen Auffassung des Attributs der Einigkeit Gottes. Denn während diese die Möglichkeit eines zum Wesen Gottes noch hinzutretenden, positiven Attributs ausschließe, setze die Abroga- Lion eine Willensänderung in Gott voraus, die ihren Grund nothwendiger Weise in einer neuen, bei der früheren Offenbarung noch nicht vorhanden gewesenen Erkenntniß haben müßte; damit aber hätte man das Wissen und Wollen Gottes als von seinem Wesen verschiedene Attribute hingestellt1). Es scheint jedoch, meint A. b. D., dieser Einwand schon darum nicht von so schwerwiegender Bedeutung zu sein, weil keiner der anerkannten jüdischen Gesetzeslehrer die principielle Unmöglichkeit der Abrogation behauptet habe 2), Würde daher die Schrift ihre ') A. b. D. hat hier wohl vornämlich die in der Schule der Schia gepflogenen Kontroversen über die Möglichkeit einer Abrogation im Auge, Schahrest. I, 166: ״Zu der Lehre des Al-Muchtar gehörte, daß er eine Sinnesänderung bei Gott für möglich hielt", S.!80: ״Einer, welcher die Abrogation nicht für zulässig hielt, meinte also, daß die verschiedenen Gebote eines nach dem anderen umgewandelt seien"; S. 200: ״Die Häresieen der EHula sind vier: Verähiüichung, S i n n e s ä n d e r u n g" u. s. w. *) Es ist bemerkenswerth, daß dieselbe Ansicht, die hier von A. b. D. als eine den jüdischen Gesetzeslehrern fremde bezeichnet wird, von Scfyaf): restani umgekehrt als eine der Grundlehren des Judenthums hingestellt

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