Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 25 (1876)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Gemeindeverfassung der Karäer in Konstantinopel
- Date
- 1876-01-01
- Page
- Seite 76 (sequence 4)
- Language
- German
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76 Die Gememdeverfassung der Karäer in Konstantinopel. es feststehe, daß diese Wahl auf drei Jahre Dauer habe." ') ״Ebenso haben wir verordnet, daß vor dem- Monat Moharram die Vorsteher des dritten Jahres verpflichtet seien, eine Versammlung bestehend aus allen Männern von 13 Jahren und aufwärts zu veranstalten, damit fünf angesehene Männer mittelst einer neueit Wahl gewählt werden nach Brauch der Gemeinde. Wer dies verhindert, verfällt dem Banne." a) Möglicherweise hing die Neuwahl der Vorsteher vor dem Monat Moharram mit der Entrichtung der Kopfsteuer, die in diesem Monat stattfand, zusammen. 2. Wahl der E i»s ch ätz u n g s co m m issio n. Die Einschätzungscommission, die über die Veranlagung der Steuern zu entscheiden hatte, bestand aus neun Mitgliedern und zwar je 3 aus deni reichen, dein Mittlern und armen Stande. Die Einfchätzung fand alle drei Jahre um die Mitte der Amtsperiode der Vorsteher statt. Die Verordnung hierüber wird nur theilweise wörtlich angeführt und lautet: ״Alle drei Jahre haben die Vorsteher neun Männer behufs Einschätzung der Gemeinde zu ernennen. ף 3. Auslegung und Veränderung der Statuten. In Fällen, wo die Gemeinde über den Sinn der alten Verordnungen im Zweifel war, oder wenn eine Verordnung wieder in Kraft treten sollte, mußten die Vorsteher fünf Männer wählen, die den Sinn der Verordnung zu erläutern oder תחילה ראינו להעלות כי נכון הדבר להיות קשר המינוי הזה בעת 1p (' .שלשה שנים רצושים וכן ראינו שקוד□ חדש מחר"□ להיות הממוני□ שבשנה השלישית ף מחוייכי□ לעשות קיבוץ כללי בקהל מכן י״ג שנה ומעלה כרי לברר נסיכי אד□ שיחדשו המינוי כמנהג הקהל ומי שיעשה מניעה על זה הוא נע־^כר .ברשת החר□ כבל שלש שני□ ימנו דהממוני□ ר־זשעדה מעריכי□ ד־ידתעריך (3 .את הההל