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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1875-01-01 · Heft 11 · p. Seite 496

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
24 (1875)
Issue
Heft 11
Article
Studien über die Tosifta II
Date
1875-01-01
Page
Seite 496 (sequence 5)
Language
German
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496 Studien über die Tosifta II. scherinnen sich aufzuhalten pflegten, von allen anderen Straßen und Wegen wurde angenommen, daß zu Fest eszeiten die llnreinen die Säume und Enden der Wege, zu jeder andern Zeit hingegen die Mitte der Straßen aufsuchten (8, 1). Alle Geräthe und Werkzeuge, die in Jerusalem, und selbst auf den! Wege, der hinab zum Quellenbade führt, gefunden werden, gelten als rein mit Ausnahme jener Körbe, Schippen und Stößel, die nur bei Gräbern zur Verwendung gelangen (8, 2). Eine weitere Ausnahme bilden die beimPesachlamm nöthigen Schlacht- und Hackmesser. Letzteres muß, wenn es sowohl am 13. als auch anl 14. Nisan gefunden wird, vorschriftsmäßig gereinigt werden; ersteces blos wenn man es am 13. Nisan findet. Ist das Hackmesser mit dem Schlachtmesser zusamruengebunden, so braucht man keines von Beiden am 14. d. M. ins Wasser zu tauchen, ja auch dann nicht, wenn der 14. Nisan auf Sonnabend fällt (8, 3). Wenn der Vorhang im Tempel von einem mit der Unreinheit zweiten Grades behafteten Gegenstand berührt wurde, so konnte man denselben innerhalb des Heiligthums, reinigen und sofort, d. h. noch vor Sonnenuntergang wieder aufhängen, ist er aber von einem unreinen Gegenstände ersten Grades berührt worden, so mußte man ihn außerhalb des Heiligthums reinigen, und in diesem Falle ließ man ihn tni zweiten Vorhof (Chel) trocknen. Nur neue Vorhänge pflegte man im Jstoanit, d. h. in dem ersten freien Vorhof, welcher durch Säulengänge (סטיו — eingehegt war, aufzuhängen, um ihn vom Volk bewundern zu lassen. (8, 4). Jährlich wurden zwei Vorhänge genlacht; es wurde eine immens große Summe dazu verwendet; der Webstuhl, auf welchem diese Vorhänge verfertigt wurden, war von eigenthümlicher Construction, denn die Dicke des Stoffes mußte eine Handbreite ausmachen, und auch die Länge und Breite (40 und 20 Ellen) mußten vorschriftsmäßig eingehalten werden (8, 4). lieber das Neiuigungs- Verfahren eines solchen Vorhanges waren sämmtliche Chachamim einer Ansicht, aber nicht so einmüthig waren die Mischna-

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