Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 24 (1875)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Studien über die Tosifta II
- Date
- 1875-01-01
- Page
- Seite 493 (sequence 2)
- Language
- German
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Studien über die Tosifta II. ' 493 des ganzeil Jahres auf dem Viehmarkt als Erlös des zweiten Zehnten, auf dem Tempelberge für profanes Geld, auf allen andern Märkten und in allen andern Straßen der Hauptstadt während der Festeszeiten für heiliges, sonst für profanes Geld (2 ,7) (חולין). Bei Fleisch-Funden kommen zwei Momente in Betracht, die Form des Fleisches und der Platz, wo es gefunden wird; im Vorhofe des Tempels sind ganze Gliedmaßen als Ganz-, zerstückle Fleischtheile hingegen als Sühnopfer zu betrachten; essen darf man weder das Eine noch das Andere, sonderu man möge die vorschriftniäßige Frist oerstreichen lassen und es dann verbrennen. In anderen Städten, wo keine Heiden wohnten, ist nur während der Festeszeiten keine Art Fleisches, das gefunden wird, verboten, zu jeder andern Zeit jedoch sind ganze Gliedmaßen als Gefallenes, zerstückle Fleischtheile als rite Geschlachtetes zu betrachten (7, 3). Lebendes Vieh, das im Umkreise Jerusalems — in der Entfernung bis zum מגדל עדו־ — gefunden wird, ist als Opferthier zu betrachten und entscheidet das Geschlecht über den Charakter des Opfers; männliches Vieh wird als Ganz-, weibliches als Sühnopfer dargebracht ') (7, 4). Dem Finder lag die Pflicht ob, das gefundene Vieh als Opfer in den Tempel zu bringen, ja noch mehr, er mußte sogar die dazu nöthigen Nesachim aus seiner Casse bestreiten, und im Weigerungsfälle wurde er auch gepfändet. Später ist man indeß von dieser Gewaltmaßregel zurückgekommen, denn als man. sah, daß die Leute solch herrenlose Thiere nicht einfingen, um nicht Nesachim kaufen zu müssen, traf das Synhedrion die Anordnung, daß dieselben aus Staatsmitteln beschafft werden mögen. Außer dieser Anordnung wurden zu gleicher Zeit noch sechs andere getroffen, so wenn ein Heide aus dem Auslands ein Opfer ohne Nesachim nach Jerusalem sendet, oder wenn in der Hinterlassenschaft eines Proselyten sich nicht so viel be- ') Die Ansicht R. Judcks, daß es.dreißig Tage vor dem Ueberschreitungsfeste dem Finder freisteht, das dazugeeignete Schaf als Peßachopfer zu bestimmen, ist niemals zur Norm erhoben worden.