Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 24 (1875)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Die christliche Absolutions-Idee im Judenthum
- Date
- 1875-01-01
- Page
- Seite 413 (sequence 4)
- Language
- German
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Die christliche Absolutions-Idee im Jadenthum. 413 dem Priester die Macht der Freisprechung zuerkannt. Das Bekenntniß bezieht sich blos auf die allgemeine Sündhaftigkeit, von der auch der Hohepriester nicht ausgeschloffen ist; die Vergebung wird im Gebete von Gott erfleht und erwartet — für den Hohenpriester, wie das Volk. Im Christenthum dagegen hat sich das priesterliche und kirchliche Beichtsystem ausgebildet und dafür auf die von Jesu ertheilten Vollmachten und ausgesprochenen Grundsätze berufen, obwohl nicht zu verkennen ist, daß auch hier weder die Anschauungen, noch die Praxis ursprünglich steststehend und stetig waren. Das disciplinarische Beichtsystem der Kirche unterlag ebenfalls wie diese selbst einer all maligen Entwickelung, die strenge Handhabung der Grundsätze wuchs wiederum für das Beichtsystenl mit der Macht und dem Einflüsse der Kirche selbst. In der alten Kirche fand auch ein öffentliches Bekenntniß vor der Gemeinde Statt, wobei also noch nicht an private Ohrenbeichte, sondern an die Nachahmung des jüdischen Vorbildes zu denken ist. Auch war dafür in Nachahmung des jüd. Hohenpriesters ein bestimmter Kleriker angesetzt. Jndeß scheint diese Einrichtung zu Mißgriffen und Mißständen geführt zu haben, denn die Wahl des Beichtigers ward später wieder freigegeben, und die Beichte wurde allmälig wieder eine private. In der That schaffte schon Leo I, der erste röm. Papst, auch die öffentliche Beichte grundsätzlich ab (456) und stellte auch nicht die Mitwirkung eines Beichtvaters als Bedingung, sondern erklärte die Beichte auch dann für gültig, wenn das Bekenntniß ganz privatim und ausschließlich vor Gott Statt gefunden hatte. So wurde es sogar noch im Concil zu CH Sions 813 anerkannt. Mit der wachsenden Macht der Päpste wuchs indeß auch der disciplinarische Einfluß des Klerus, so daß im Laterau-Concil von 1215 sowohl die Ohrenbeichte, wie ein priesterlicher Beichtvater und die Freisprechung durch priesterlichen Mund für nothwendig und uuer-