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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1875-01-01 · Heft 9 · p. Seite 391

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
24 (1875)
Issue
Heft 9
Article
Aktenstücke zur Confiscation der jüdischen Schriften in Frankfurt a. M. unter Kaiser Maximilian durch Pfefferkorns Angeberei
Date
1875-01-01
Page
Seite 391 (sequence 7)
Language
German
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unter Kaiser Maximilian durch Pfefferkorns Angeberei. 891 Kaiser zu thun, habe der Marschalk im Austrage des Kaisers ihn beruhigt, daß ihm nichts Leides geschehen soll, und daß der Kaiser Fürsten zu ernennen gedenke, welche einer Disputation zwischen ihm (Jonathan) und Pfefferkorn beiwohnen und die Sache zur Entscheidung bringen sollten. Indessen stellte er und Isaak Triest das Gesuch, daß den Frankfurtern die confiscirten Bücher zurückerstattet werden und eine längere Frist gestellt werden möge, damit kundige Juden sich zur Disputation einfinden könnten. Er berichtete ferner: Inzwischen sei am 18. Marcheschwan (1. Nov.) der Sendbote Eisak Helefant mit Schreiben nach Roveredo gekommen. Darunter ein Schreiben vom Erzbischof von Mainz, der gegen die Sache protestirt habe. Denn der Marschalk des Erzbischofs ') habe den Kaiser ersucht, den Erzbischof zum Commiffarius einzusetzen, der Kaiser habe aber nicht Alles bewilligen wollen, habe vielmehr vier Schreiben ergehen laffen. Das Eine an den Erzbischof, von dem Apostaten und den Juden die Herausgabe der Schriften zu verlangen, und daß er und seine Gottesgelehrten die Bücher prüfen sollten, was nicht gegen das Gesetz (Mose's) und nicht gegen den christlichen Glauben sei, sollte den Juden zurückgegeben, diejenigen aber, welche Blasphemien enthielten, sollten Pfefferkorn überliefert werden. Der Erzbischof sollte von Allem einen gründlichen Bericht an den Kaiser erstatten. Das zweite Schreiben an den Rath von Frankfurt, daß er sich in Allen dem Befehle des Erzbischofs fügen möge. Das dritte an Pfefferkörn, daß er sich zu einer Tagsatzung einstellen möge. Endlich erließ der Kaiser ein Geleitschreiben und bestimmte einen Termin für alle diejenigen, welche in dem ersten Mandat genannt waren, selbst oder durch Vertreter zu erscheinen und mit dem Apostaten zu disputiren, nachdem der Erzbischof Be- ') Darunter ist Hutten zu verstehen, s. o. S. 30V.

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