Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 24 (1875)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Die russische Gesetzgebung in Bezug auf die Juden
- Date
- 1875-01-01
- Page
- Seite 350 (sequence 7)
- Language
- German
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350 Die russische Gesetzgebung in Bezug auf die Juden. weißrussischen Provinz und einige Ober-Jntendantsn nach Petersbürg berufen zum Behufs einer genauen Auseinanderlegung der von ihnen beabsichtigten Neuerungen und der Widerlegung der dagegen geltend gemachten Einwendungen, und auch der Auseinandersetzung der Ursachen des niedrigen sittlichen und bürgerlichen Zustandes der Juden. Da sie aber die Nothwendigkeit der von ihnen unternommenen Maßregeln nicht genügend beweisen konnten und ihre Widerlegung der von den Deputirten geltend gemachten Einwendungen nicht ausreichend waren, so machte die milde Kaiserin ihren allerhöchsten Willen in folgenden an den General-Gouverneur gerichteten Worten kund: ״Passikow! Ich habe sie in diese Provinzen eingesetzt, damit sie meine Unterthanen in Schutz nehmen, ihre Sorgfalt auf das allgemeine Wohl richten und die Wohlfahrt der Bürger befördern sollten, aber keinesweges um sie zu bedrücken und in Noth zu versetzen. Die Achtung vor ihrem Alter und den nicht geringen Verdiensten, die -sie sich schon längst erworben haben, HM mich zurück, ihnen eine ihres jetzigen Betragens würdige Vergeltung widerfahren zu lassen. Kehren sie also zurück und suchen sie diese Angelegenheit zu ordnen, damit mein Thron von den Klagen und Thränen meiner Unterthanen verschont bleibe." Sofort erhielten der General-Gouverneur und zwei von den Deputirten die Erlanbniß Petersburg zu verlassen und gleich darauf begannen die Unterhandlungen. Die andern zwei Deputirten verblieben der gänzlichen Durchführung ihres Planes wegen in der Hauptstadt. In der That wurde dann den Juden in den neueroberten Provinzen eine Gramata (Privilegienschrift) ausgestellt, nach welcher sie als eigentliche Bürger, ebenso wie Russen und Polen, zu betrachten sind, gleiche Lasten und Abgaben mit diesen zu tragen, aber andererseits auch alle Vortheile, welche der Staat nur bieten kann zu genießen hatten. Außerdem wurde ihnen das Recht eingeräumt, aus ihrer Mitte eine verhältnißmäßige Zahl Beisitzender in die Gerichts- und Stadtverwaltungsbehörden zu