Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 24 (1875)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Die russische Gesetzgebung in Bezug auf die Juden
- Date
- 1875-01-01
- Page
- Seite 317 (sequence 8)
- Language
- German
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Die russische Gesetzgebung in Bezug auf die Judeit. 31ד den m großen Massen schon von jeher wohnten, gewann die Judenfrage in Russl. an Wichtigkeit u. Bedeutung. Die Ueberzeugunq von der Erfolglosigkeit der gänzlichen Jgnorirung der Interessen der jüdischen Einwohnerschaft und von der Nothwendigkeit einer vollständigen Regelung ihrer Pflichten und Rechte drang immer mehr in die Gemüther der herrschenden Kreise. Unter der nicht geringen Zahl der durch diese Nothwendigkeit hervorgerufenen Verordnungen begegnen wir einem Senatsedikte vom 7. Mai 1786 , welches die Gesinnungen der Kaiserin und der damaligen Senatoren in einem sehr vortheilhaften Lichte darstellt. Wir führen hier einige Auszüge aus diesem Edikte an: ״Künftig", lautet der erste Punkt desselben, ״nachdem ״die Frist der bis jetzt geschlossenen Verträge wird abgelaufen ״sein, wird ihnen (den Juden Weißrußlands) das Recht ein- ״geräumt, bei der Vergebung des Branntweinhandels und des ״Verkaufs anderer Getränke an den Meistbietenden sich zu be- ״theiligen. Sie dürfen von der Theilnahme an derselben nicht ״blos aus Grund der Verschiedenheit ihres Glaubens nicht aus- ״geschlossen werden, es hat vielmehr, indem sie als völlig ״mit den übrigen Unterthanen Ihrer Majestät gleichberechtigte ״betrachtet werden, bei derartigen Verpachtungen die Bestim- ״mung über die Bevorzugung der Bürger derjenigen Stadt, in ״welcher der Weinhandel zu vergeben ist, vor den aus andern ״Städten sich darum bewerbenden Concurrenten, auch in Bezug ״auf die Juden Geltung." Der zweite Punkt in diesem Edikte lautet: ״Der Erlaß der General-Gouverneurs und des Vermal- ״tungsbureau's, gemäß welchem den Gutsbesitzern untersagt ״wird, die Brantweinbrennereien und die Schankhäuser in ihren ״Dörfernan die Juden zu verpachten, soll aufgehoben wer- ״den." Die Gleichstellung der Juden in diesem Edikte ging weit hinaus über die engen Schranken des Handels und der Gewerbe, sie dehnte sich auch auf andere Sphären der bürgerlichen Thätigkeit aus. So heißt es in dem 3. Punkte: ״Was