Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 24 (1875)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Studien über die Tosifta II
- Date
- 1875-01-01
- Page
- Seite 277 (sequence 4)
- Language
- German
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Studien über die Tostfta II. 277 richtet hatte, durfte diese Zahlung nicht mehr einstellen. *) Die Priester waren die Einzigen, welche eine exceptionelle Stellung einnahmen, insofern man, obgleich die entgegengesetztesten Ansichten geltend gemacht worden, doch des lieben Friedens wegen bei ihnen keine Gewalt anwendete (1, 3—4). Nichts destoweniger hat man von den Kohanim ebensogut wie von Frauen, Sklaven und für Knaben, die aus freien Stücken abgelieferte Steuer angenomnien. Ganz zurückgewiesen wurden blos Heiden und Samaritaner, von denen man in Hinblick auf Esra 4, 3 nur Spenden für Ganzopfer acceptirte. a) (1, 5). Alle jene Steuerzahler, auf welche die Maßregel der Pfändung sich erstreckte, mußten neben dem halben Schekel rioch einen Zuschlag xoXXvßov von zwei As entrichten. Befreit waren hiervon Brüder, die ihr väterliches Erbe immer gemeinsam verwalteten und alle jene, die ihre Steuern aus einer gemeinschaftlichen Casse bezahlten. Selbst wenn Jemand, um einen Andern vor der Pfändung zu befreien, das Geld leihweise vorstrecken wollte, durfte ihm dieser Zuschlag nicht erlassen werden; erst wenn er, ohne auf Bezahlung zu rechnen, für einen Steuerpflichtigen den halben Schekel erlegen wollte, ward ihm das xöXXvßov nachgesehen. Gab man für sich und für einen Zweiten eine ganze Schekelmünze, so brauchte man nur zwei As als Zuschlag zu bezahleir; ließ man sich aber auf einen ganzen einen halben Schekel wiedergeben, so wurden zwei Kollyba gefordert. (1, 6. 7). >) Hält man sich an den Wortlaut der Mischna, so kann man nicht umhin anzunehmen, daß die Steuerpslicht schon mit dem 14. Lebensjahre eingetreten. Diese Auffassung widerspricht jedoch, selbst wenn man die Worte כל העוכר על הפקודים mit einem palästinensischen Amvräer durch כל דעבר על פקודיא wiedergeben wollte, der pentateuchischen Bestimmung, nach welcher die Schekelsteuer nur vonr zwanzigsten Jahre ab erhoben werden darf. Der Jerusch almi suhlt diese Schwierigkeit und glaubt sie durch eine Distinction beseitigen zu können. Er meint nämlich, ״die Steuer fordern" war schon bei puderen Knaben, sie ״durch Pfändung eintreiben" jedoch erst beim Eintritt ins 20. Lebensjahr gestattet.!) vgl. weiter unten.