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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1875-01-01 · Heft 3 · p. Seite 128

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
24 (1875)
Issue
Heft 3
Article
Studien über die Tosifta I
Date
1875-01-01
Page
Seite 128 (sequence 3)
Language
German
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rss Studien über die Tofifta. aus dem der Kuh verfertigt werden (3, 2). Am Neujahrstage kommen noch zwei Trompeten in Anwendung, das eigentliche Instrument des Tages ist jedoch der aus dem Horn des Steinboües verfertigte einfach gekrümmte Schofar, welcher zur Zeit des Tempels am obern Ende mit Gold belegt war (3, 3). An Fest- und Bußtagen wird in die Trompete gestoßen; nebenbei kommt aber auch der aus den! spiralförmigen Horn des Widders verfertigte Schofar zur Geltung (3, 4). Das Jobeljahr, das gleichfalls durch Schofartöne angekündigt und eiuqeleitet wird, ist sowohl in Bezug auf das Instrument als auch hinsichtlich der dabei üblichen Segenssprüche dem Neujahrstage gleichgestellt (3, 5). Der Schofar muß aus einem Stücke bestehen; ist er schadhaft geworden, so kann man allenfalls sich seiner bedienen, nachdem der Sprung verkittet worden, keineswegs aber darf man Bruchstücke zu einem Ganzen zusammenleimen oder sich eines Jnstrumentes bedienen, das in Folge einer Reparatur die Reinheit des Tones eingebüßt hat (3, 6). Der eigentliche Schofarschall darf auch nicht durch räumliche Hindernisse, durch Medien, die hemmend wirken, beeinträchtigt werden. Vernimmt Jemand außerhalb des Gotteshauses Schofartöne, so kommt es darauf an, daß der Hörer die Bethätigung einer religiösen Pflicht beabsich: tige (3, 7). Gedankenlose Werkheiligkeit hat keine weihende Kraft; der religiöse Gedanke allein ist es, worauf bei der Uebnng der biblischen Gebote abgesehen wird. Der Gedanke ist das Bindemittel zwischen Gott und dem Menschen; das Gefühl der Abhängigkeit von einen; höchsten Wesen in des Israeliten Brust wach und rege zu erhalten, ist Zweck und Ziel der religiösen Vorschriften: dieses Gefühl hat den Ahnen in ihrem ersten Kampfe Sieg gebracht lExod. 17, 11) und sie auf der Wüstenwandernng von tödlichen Gefahren befreit (Numeri 21, 9). Personen, die also, weil sie den der Satzung zu Grunde liegenden Gedanken nicht zu erfassen vermögen, der religiösen Pflicht- Übung enthoben sind, können in consequenter Weise für Andere

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