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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 9 · p. Seite 430

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 9
Article
Erklärung
Date
1874-01-01
Page
Seite 430 (sequence 5)
Language
German
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430 ׳Erklärung. der Tosifta gegenüber der Mischna keinen Werth beilegen, sie ist eben ohne Plan veranstaltet, mit einem Worte ein Conglomerat. Indem nun vr. Dünner das Problem der verschiedenen Lesarten anders erklären wollte und irr mehren Beispielen nachzuweisen versuchte, daß das, was in der Tosifta unzweideutig stehe, von R. Jehuda Hanassi kurzer gefaßt .wurde und er ausdrücklich sagt: ״kann dann von einer Verschmelzung R. Chijas und R. Hoschijas die Rede sein", glaubten wir den richtigen Gedanken in seinen Worten zu finden, die Tosifta sei kein Conglomerat, sondern ein nach einen: einheitlichen Plane angelegtes Werk, selbst wenir der Sammler etwa wie Maimuni inr lü. Jahrhunderte gelebt haben nrochte, mindestens wird doch — so glaubte ich Herrn vr. Dünner auslegen zu müssen — die ״authentischere" verborgen gebliebene aber deur N. Jehuda Hanassi bekannte Sammlung den Charakter eures einheitlichen Werkes gehabt haben, da er die Hypothese Frankels auf Grund der verschiedenen Lesarten nicht nöthig hat. Nun werden wir aber vom Verfasser selbst belehrt, daß er Viesen richtigeir Gedanken nicht hatte, daß die Tosifta doch ein Conglomerat sei. Nun wozu der Kamps gegen Frankel? Stach unserer Auffassung des Wortes ״Conglomerat" haben wir also nicht entstellt, auch nicht einmal mißverstanden, sondern nur das eine Mißverständniß begangen, anzunehmen, Herr vr. Dünner verbinde mit dem genannten Worte denselben Begriff, der sonst mit demselben verbünden wird, er aber ninrmt es in einem anderen Sinne. Dafür sind wir aber rricht verantwortlich, ebensowenig als für die Verkennung der Zeit und Ortsverhältnisse und der daraus resultirenden Verkennung der Verschiedenheit der Bedeutung ״Codex". Frankel geht irr seinem Darke Hamischna von der aus dem Lebe» gegriffenen richtigen Voraussetzung aus, daß es in Palästina eine gesetzgebende Behörde gegeben und daß die Beschlüsse derselbe« in einem Codex niedergelegt wurden. Ein solcher Co-

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