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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 8 · p. Seite 357

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 8
Article
R. Simeon ben Zemach Duran
Date
1874-01-01
Page
Seite 357 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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R. Simeon den Zemach Duran. 357 Schlüsse eines jeden Ehecontracts (Ketubah) standen die Worte: ״Alles nach Brauch." *) Nach dem Vorbilde der spanischen Gemeinden wurden von den genannten drei Männern die Statuten geschaffen. Zwei wichtige Monlente scheinen die Schöpfer der Statuten geleitet zu haben. Das eine, den Verhältnissen ihrer Glaubensgenossen in möglichst ausgedehntem Maße Rechnung zu tragen, das andere, das Recht des Weibes und der Kinder zu wahren. Nach dem talmudischen Rechte, das hierin das hilflose Weib in nicht genug anzuerkennendem Hochsinn in Schutz nimmt, muß die Wittwe von den Erben solange, gegen Vergütung durch ihre Arbeitskraft, ernährt werden, bis sie nicht durch Einforderung ihrer Ketubah ihre Verzichtleistung hierauf bekundet. a) Dieses allerdings sehr humane Gesetz, das auch von allen Codificatoren ausgenommen wurde, mußte in Ansehung der dürftigen Verhältnisse der Juden in der Berberei aufgehoben werden. Den Erben wurde blos die Verpflichtung auferlegt, drei Monate die Wittwe zu alimentiren, um sodann durch Auszahlung der ihr verschriebenen Ketubah von jeder weiteren Obliegenheit befreit zu sein. Dagegen liegt in den Verordnungen, daß jeder Mann verpflichtet sei, außer der gesetzmäßigen Ketubah obendrein noch eine Summe der Frau zu verschreiben, wodurch ihm eine willkürliche Ehescheidung erschwert werden solle, und daß ferner beim Ableben einer kinderlosen Frau der Mann nur zwei Dritttheile ihres Vermögens erbt, eine Parteinahme zu Gunsten der Frau. Den Waisen wurde endlich durch Aufnahme der bereits erwähnten Verordnung des Ascher b. Jechiel in die Statuten Schutz gewährt. Eine nicht unwichtige Verordnung war ferner die, daß Niemandem gestattet wurde, in ehelichen Angelegenheiten, wie dies bisher der Fall gewesen, *) ') b. Aderet, III, 433. Tract. Kctuboth, 103; vgl. Frankel, Grundlinien des mosaisch-talmud. Rechts, XXXV. M Js. b. Scheschet, G. A., 107.

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