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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 4 · p. Seite 153

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 4
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 153 (sequence 9)
Language
German
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im sinkenden Römerreiche. 153 Freiheit. ') Eine Verordnung des Constantius * *) erklärt jeden christlichen Sclaven, den ein Jude sich gekauft, für Fiscalgut und die Beschneidung desselben für ein todeswürdiges Verbrechen. Aus einer Verordnung des Honorius vom Jahre 415 ersehen wir, daß die Juden trotz der von Constantius angedrohten, schweren Strafe nach wie vor christliche Sclaven aufkausten und zwar in solcher Masse, daß man sich anderweitig beim Kaiser darüber beschwerte. Honorius weist die Bittsteller ab und verbietet sich für die Zukunft derartige Petitionen; die Juden sollten fernerhin unbelästigt christliche Sclaven halten, doch unter der Bedingung, daß sie dieselben bei ihrem Glauben ließen. 3) Thsodosius II erlaubt in einem Edict aus dem Jahre 417, daß die Juden diejenigen Sclaven, welche sie schon besitzen, weiter behalten, daß sie neue erwerben nur durch Erbschaft »der Fideicommiß, aber nicht durch Kauf oder Schenkung und setzt aus eine gewaltsanie Beschneidung derselben die Todesstrafe.^) Eine Verordnung desselben Kaisers ans dem Jahre 423 erklärt es für ein Unrecht, daß so fromnie Sclaven durch die Herrschaft so unfromurer Käufer befleckt werden. s) Wir sehen, einige dieser Gesetze untersagen den Juden ganz und gar das Halten von christlichen Sclaven; sicherlich war man hierbei der betreffenden Eigenthümlichkeit der jüdischen Religion bewußt und überzeugt, daß dagegen kein Verbot etwas vermöchte. Also wollte man von vorn herein den Conflict zwischen jüdischem Herkommen und den kaiserlichen Verordnungen unmöglich machen. — Das Bild, das sich uns aus den wenigen Gesetzen und den wenigen auderweiten Nachrichten ergeben, es ist kein durchgängig heiteres und kein durchgängig düsteres. Gleichstellung des jü- ') C. Th. XVI. 9, 1. *) ebend. 2. *1 ebend. 3. *) ebend. 4. *) ebend. 5.

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