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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 4 · p. Seite 152

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 4
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 152 (sequence 8)
Language
German
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152 Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden übergangeil ju werden, brauchte nur sich taufen zu lassen, um von dieser Furcht befreit zu sein. 12) Die Juden und die christlichen Sclaven. Ans einer Reihe von fünf Gesetzen, welche unter einem Titel vereinigt sind, ') erkennen luir, daß unter den Christen, welche zum Judenthum übergingen, vor Allem die Sclaven vertreten waren. Und zwar wird in mehreren dieser Verordnungen ohne Weiteres behauptet, daß die Sclaven ohne ihren Willen von ihren jüdischell Gebietern der Beschneidnng unterworsen wurden. Wir haben es hier mit einer übertreibenden Berläumduug zu thuu, an der nur Folgendes wahr ist. Jil Folge der strengeli jüdischen Speisegesetze, welche eine Berührung von Seiten Unbeschnittener in gewissen Fällen für verunreinigend erklären, mußte in den israelitischen Familien eine heidnische oder christliche Bedienung zu mancherlei Mißlichkeiten führen. Deshalb behielten die jüdischeil Herren unbefchnittene Sclaven nur ein Jahr in ihrem Hause, nach dessen Verlauf sie dieselben, wenn sie sich der Beschneidnng nicht unterwerfen wollten, verkauften. 2) Die Meisten mochten während dieser Ueberleguiigsfrist zu dein Resultate gekonlinen sein, daß ihilen ihre Religion ,licht so viel werth sei, wie die gute Behandlung, die sie in den jüdischen Fanlilien erfuhren. Und was hatte der schnell vergehende Schmerz der Beschneidnng zu sagen gegen die Fülle von Jammer und Elend, welche ihrer ivartete, wenn grausame und tückische Leute sie kauften? Hieraus folgt, daß von einen! directen Zwange gar nicht die Rede war, sondern nur von einem Vorschlage, zu dem der Dominus seinen Famulus gegenüber sehr wohl berechtigt war. — Ein Edict Constantins aus dem Jahre 336 beschenkt die christlichen oder häretischen oder heidnischen Sclaven, die ihr Herr wider ihren Willen beschnitten, mit der ') 6. Th. XVI. 9. *) Wie mir Hr. Prof. vr. Graetz mitgetheilt, herrscht diese Sitte noch jetzt bei den Juden des Orients.

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