Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 23 (1874)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
- Date
- 1874-01-01
- Page
- Seite 149 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2829132-2829444-2829449-2867865--15393-2867883- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
im sinkenden Römerreiche. 14S Entrichtung derselben eine solidarische Corporation, deren Beauftragte die auf der Vereinigung lastende Summe zu vertheilen hatten je nach dem Handelsgewinn, den die Einzelnen mährend der vier Jahre davon getragen.י) — Wer da weiß, was für eine vereinigende und zusammenschließende Kraft der commercielle und industrielle Verkehr besitzt, dem wird aus dem Obigen die Folgerung berechtigt erscheinen, daß in dieser Zeit von einer strengen Abschließung zwischen Juden und Christen nicht die Rede sein konnte. Und blicke man ins Mittelalter hinauf, so wird man finden, daß der Zwiespalt in dem Grade zunahm, in welchem dem zerstreuten Volk jede ehrenhafte Beschäftigung unmöglich gemacht wurde. kl) Abfall v o in C h r i st nt־ z u 11t I udenth u nt, und v o m I u d e n - z u m C h r i st« n t h u nt e. Uttd, daß der Jude damals noch tticht ein verachteter Ghettobetvohner war, zeigt der Umstand, daß Christen zum mosaischen Glauben ubertraten. Dieser Neligionswechsel wäre geradezu eine Unmöglichkeit gewesen, hätte man das zerstreute Volk schon jetzt in diejenige gesellschaftliche Stellung herabgedrücki, welche ihm später zu Theil geworden ist. Constantin setzte auf den Abfall vom Christenthum den Fettertod, mit welcher grausigen Strafe er selbst es wohl nicht ernst meinte. *) Constantius gab sich zufrieden mit der Giiterconsiscation.s) Valentinian I belegte die Abtrünnigen mit der Jntestabilität d. h. mit der Richtberechtigttug zur Zeugenaussage und zum Testamentmachen.H Theodosius' II Novelle stempelt zum Uebelthäter nicht denjenigen, der die Satzungen des Christenthums verlassen, sondern denjenigen, der ihn dazu bewogen, und dieser konnte natürlich kein anderer >) Gothofr. Paratitl. ad C. Th. XIII. 1. ') C. Th. XVI. 8, 1. ’) ebend. 7. 4) C. Th. XVI. 7. 3.