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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 4 · p. Seite 148

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 4
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 148 (sequence 4)
Language
German
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148 Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden der Schiffsleute einschließlich des Steuermannes Juden waren.') An die Schifffahrt schloß sich gewiß der Großhandel an, den die Reichen betrieben, itnd weift auf den Fahrzeugen der Glaubensgenoffen mochten die jüdischen Matrosen und Steuermänner ihre Verwendung finden. Darauf meist auch hin die starke Ansiedelung des zerstreuten Volks in Calabrien, mit seinen bedeutenden Häfen Tarent und Brundisium, welche mit die Knotenpunkte waren, in denett sich der Handelsverkehr zwischen Osten und Westen concentrirte, Nicht minder bezeichnend ist dis zahlreiche Judencolonie in Osrhoene, dem Grenzlande zwischen dem parthischeu und römischen Reiche, dessen Hauptstadt Edessa eine Hauptstation ivar derjenigen Handelsstraße, auf welcher die babplonischeu, arabischen und indischen Boden- und Jndnstrieproducte nach dem Westen wanderten. Es besteht nun ans dein Jahre 39«; ein Gesetz, das sich besonders auf den Kleinhandel Israels zu beziehen scheint. Die Preise der gewöhnlichsten Handelsgegenstände wurden in der späteren Kaiserzeit polizeilich geregelt und hierbei verfuhren die betreffenden Beamten oft genug sehr rücksichtslos. Vornehmlich mochten wohl die Inden die Zielscheibe ihrer Chicanen sein und, um den« ein Ende zu machen, rvurde die Handelspolizei in dem bezüglichen Umfange den Vorstehern der jüdischen Gemeinde übertragen. * *) — Ferner läßt es sich als geiviß annehmen, daß Israel auch das Handwerk ergriff, denn noch nicht schloß der Despotismus des Zunftwesens dasselbe als gebrandmarkt aus. — Die Kaufleute und Handwerker waren mit der 6oll»tio lustralis belastet, welche in jedenr fünften Regierungsjahre der Kaiser eingetrieben wurde. Libanius nennt dieselbe eine unerträgliche Abgabe, welche bewirke, daß das Herannahen der Quinqennalien die Gemüther mit Schrecken erfülle, b) Die Kaufleute der einzelnen Städte bildeten behuf der ') Synes ep. 5 citirt von Gothofred zu 6. Th. XIII. 5, 18. *) C. Th. XVI. 8, 10. ») Libanius. Oratio contra Ploreutium.

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