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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 3 · p. Seite 108

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 3
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 108 (sequence 12)
Language
German
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108 Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden tersuchen, wie hoch sich die betreffenden Beiträge der Juden beliefen. Schon früher war derselbe Kaiser in Collision gekommen mit den freudigen Ausschreitungen der Juden am Purimfest, welche den Haman in der Gestalt eines Crucifix verhöhnten. Theodosius benahm sich hierbei ziemlich gemüthlich; er erlaubt ihnen ferner an diesen! Tage in dulci jubilo zu rumoren, so viel sie nur wollten, doch sollten sie den Heiland bei Seite lasseil. נ) Es handelte sich hierbei nicht um Geld, und da konnte man schon eher ein Auge zudrücken. Gothofred bringt die bezügliche Verordnung in Zusammenhang mit einer grausigen Geschichte, welche der Kirchenhistoriker Socrates erzählt. Die Juden in Jnmestar, einer Stadt zwischen Antiochia und Chalcis, hätten am Purim einen Christenknaben ans Kreuz gebunden und zu Tode geprügelt. *) Davon wird wohl nicht mehr zu halten sein, als von jenen mittelalterlichen Fabeleien, welche das ״fluchwürdige Volk" Menschenopfer am Passa vollziehen lassen. Socrates ist als ein liebenswürdiger Fabulist bekannt, und eine Ausnähme ist es, wenn er diese Geschichte nicht mit einem Wunder schließt. Und nehmen wir an, die Sache verhielte sich so, wie sie uns Socrates mittheilt, so haben wir es hier nur mit einer vergeltenden That zu thun. Dies soll das Folgende zeigen. 8) Die Kaiser und die Synagogen. Die Juden sollten unbehindert ihre Andacht abhalten, so wollten es die Kaiser; aber der Klerus und der von ihm aufgereizte Pöbel hatte über diesen Punkt eine entgegengesetzte Ansicht. So fiel es unter Anderem den Christen ein, die Synazogen als Asyle für Obdachslose zu benutzen, ein Gebrauch, durch den wohl so manche schöne Kostbarkeit aus diesen Räumen in die weite Welt wanderte. Diesen Unfug trat eine Verordnung der Kaiser Valentian und Valens entgegen, •) welche mit Recht ׳) c. Th. xvi. 8, 18. ף Socrat. VII. 16. ') Cod. I. S, 4.

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