Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 3 · p. Seite 107

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 3
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 107 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829444-2829448-2867802--15343-2867824
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

im sinkenden Römerreiche. 107 lief) nicht mit ansehen, wie ein Theil der Bürger seines Reichs sich für dergleichen Allotria ausrauben ließ; die Sache rührte ihn ungemein, und er warf sich zum Obervormund auf, dessen Pflicht es ist, seine Mündel anch wider ihren Willen zum Guten zu führen. Er mochte damals grade schlecht bei Kasse sein und ist es nicht gut, den Landesherrn mit dem Ertrage seines Schweißes zu unterstützen? Von dieser Erwägung ausgehend kam er zu dem Entschluß, die Summen, welche eben gesammelt waren, sich zu Gernüthe zu ziehen und für künftige Zeiten dem Patriarchen die Beraubung seiner Unterthanen zu verbieten. *) Sieht man nun näher zu, so versteckt sich unter dieser Versorglichkeit nichts weiter als tückische Habsucht, welche nicht leiden mag, daß ihre Geldquellen auch anderweitig in Anspruch genommen werden. Ferner ist die betreffende Verfügung ein gewaltiger Eingriff in das Recht des Einzelnen, mit seinem Gelds nach Gutdünken zu schalten; aber unter einer derartigen Rücksichtslostgkeit des Despotismus litten nicht allein die Juden, sondern auch die anderen Unterthanen. Je mehr sich das Reich feinem Ende nahte, desto kleiner wurde die Zahl der Leistungsfähigen; aber die Kosten des Hofhalts und der Verwaltung und des Heeres blieben mindestens dieselben, und so mußte das Deficit durch förmliche Brandschätzungen gedeckt werden. Wenn nun Honorius nach vier Jahren die Einsammlung der Patriarchensteuer wieder gestattete,a) so bin ich davon überzeugt, daß ihm von den Juden vorher w e n i g ft e n s ein Aequivalent angeboten wurde. Im Osten kam Theodosius H erst im Jahre 429 darauf, den Patriarchenpfennig zu annectiren, aber in viel härterer Weise als sein Oheim. ף Die Patriarchensteuer wurde förmlich eine Fiscalsteuer und die Beamten sollten nur ja genau unt) c. Th. xvi. 8, 14. ף C. Th. XVI. 8, 17. -) C. Th. XVI. 8, 29.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.