Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 3 · p. Seite 105

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 3
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 105 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2829132-2829444-2829448-2867802--15341-2867822
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

im sinkenden Römerreiche. 105 appeliren, je nachdem dieser oder jener näher war.*) In der Verfügung des Arcadius macht sich keine Spur orthodoxen Wahns bemerkbar, denn wir finden es nicht verboten, daß das jüdische Schiedsgericht sich auch auf Christen erstrecke. Aber Theodosius II war feinfühlender, daher untersagte er dies im Jahre 416 dem Patriarchen Gamaliel, dem gewiß׳ bis dahin eine Art höchster Instanz zukam. *) Was die Aburtheilung der religiösen Vergehungen anbetrifft, so bekräftigte Arcadius nur dasjenige, was Theodosius I in dieser Hinsicht bestimmt hatte. Es war nänilich der Mißbrauch eingerissen, daß diejenigen, welche die Primaten wegen Unsittlichkeit oder irgend einer an» deren Versündigung aus dem Judenthum ausgestoßen hatten, sich an die kaiserlichen Beamten wandten, die dann den Ausgeschlossenen mit Gewalt wieder hineindrängten. Dagegen erließ nun der große Kaiser ein Gesetz, in welchem er den Primaten die volle Freiheit zusprach, in religiösen Dingen zu schalten und zu walten nach ihrem eigenen Ermessen und den Statthaltern jede Einmischung darin für künftige Zeiten untersagte. *) Man vergleiche mit all dem die bezüglichen Bestimmungen, welche die Kirche angehen * * * 4) und man wird finden, daß bis auf Theodosius N hin in dieser Hinsicht Christenthum und Judenthum auf gleichem Fuße standen. 7) Die Kaiser und die jüdischen Gebräuche. Dieses Eingehen auf die Eigenthümlichkeiten des Judenthums, dieses Vermeiden jedweder Anstoßes gegen seine religiösen Anschauungen findet man auch anderweitig in den römischen Edicten. Schon in den Pandecten heißt es, daß die kaiserlichen Constitutionen befohlen hätten, die Juden unbelästigt zu kaffen hinsichtlich derjenigen Dinge, durch welche ihr Cultus verletzt *) ebend. p. 55 und 56. C. Th. XVI 8. 22. *, C. Th. XVI. 8, 8. 4) Bethmann-Hollweg a. 0. p. 112—116.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.