Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 23 (1874)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
- Date
- 1874-01-01
- Page
- Seite 104 (sequence 8)
- Language
- German
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104 Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden Triumph, zwei Seelen dem Teufel zu entreißen.') Nun glaubten aber viele Christen, daß in der Synagoge Satanas wohne und in einem Satanashause mochten sie sich doch nicht richten lassen; der Gegenpart erschien ungern von eineul anderen Nichter, weil er zu ihm kein Vertrauen hatte. Da erließ Arcadius im Jahre 398 ein Gesetz gegen diese bodenlose Unordnung. *) Hiernach wurde die Gerichtsbarkeit über die Juden, ausgenommen die Aburtheilung der religiösen Vergehungen, den Reichsgerichten übertragen; doch sollte das Schiedsgericht in der frü- Heren Gestalt verbleiben, und die Statthalter hatten für die Executton seiner Urtheile zu sorgen. Diese Maßregel ist kein gewaltsamer Eingriff der Negierung in Verhältnisse, die sie nichts angingen, sondern es handelt sich hier -mit um die wichtigste Prärogative derselben; geregeltes Rechtswesen ist das Auge des Staats. Und man muß wirklich erstaunen über die schottende Weise, mit welcher der Despotisuuts hierbei auftrat; tvas sich nur ohne Schädigung des Gemeinwesens von der früheren Praxis beibehalten ließ, dem wurde hiermit eine gesetzliche Bestätigung gegeben. Von nun an hattett die Juden, wenn sie sich in Betreff eines Schiedsgerichts nicht einigen konnten, die Bagatellprozesse vor die Municipalgerichte zu bringen, d. h. vor die aus den Decurionen gewählten Duumvirn oder vor die zum Schutze der niederett Leute bestellten Defensoren.s) Die wichtigeren Processe ntußtett bei den Provinzialstatthaltern anhängig gemacht werden, welche׳ nicht mehr in ihrem Sprengel herumreisend bald hier bald dort, sottderu nur in dem Amts- Hause ihrer Residenz Recht sprachen. * * * 4) Von den Statthaltern konnte man entweder an den Vicar oder den Reichspräfecten r) 6hr^808t0mu8 oratio contra Judaeos I. *) C. Th. II. 1, 10. a) Bethmann-Hollweg p. 103—112. . . . 4) ebend. p. 45 und 46.