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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 3 · p. Seite 102

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 3
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 102 (sequence 6)
Language
German
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102 Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden lassen werden. Eben dieselbe Norm wurde von nun an befolgt in Hinsicht des Dienstes innerhalb der Hostruppen. Was aber die Garnisons- und mobilen Truppen anbetrifft, so sollten ohne Weiteres die bezüglichen jüdischen Soldaten ihren Abschied erhalten; den Grund, warum man bei diesen Heerestheilen streuger verfuhr, als bei der Garde, habe ich nicht finden können. Zu dem Allen wird noch die boshafte Tröstung hinzugefügt, daß die Juden an dem Bewilligten tausend genug hätten und deshalb die Entziehung einiger Rechte nicht für eine Verletzung ihrer Ehre anzusehen brauchten. Die Novelle Theodosins' H schließt die Juden von jedwedem Staatsdienst aus und begründet diese Ausschließung mit folgenden Worten: ״Wir halten es für unbillig, daß besagte Feinde der römischen Gesetze . . . , ausgerüstet mit der Würde, welche ihnen das erworbene Amt verleiht, die Macht haben sollen, gegen die Christen und sogar gegen die Vorsteher der heiligen Religion, gleichsam unseren Glauben beschimpfend, zu richten und zu befehlen, wie es ihnen beliebt." Also wurde zuerst das Princip formulirt, welches mit wenigen Ausnahmen durch 14 Jahrhunderte hindurch galt und theilweise noch gilt. Und so kann Augustin in seinem Zwiegesprach zwischen der Synagoge und der Kirche diese zu jener mit Recht sagen lassen: ״Steuern entrichtest du mir, zum Imperium gelangst du nicht', ein Jude darf nicht Comes sein, in den Senat darfst du nicht eintreten, von der Präfectur weißt du nichts, zu Militär wirst du nicht zugelassen."') 6) Die Gerichtsbarkeit der Juden. Die Bemerkung, daß die Juden Feinde der römischen Gesetze seien, womit Theodosius II die Ausschließung derselben vom Staatsdienst begründet, taucht öfters in der römischen Literatur auf. Den crassesten Ausdruck hat wieder Ambrosius diesem Unsinn gegeben, in jenem oben erwähnten Trotzbrief an Theodo- ') citirt von Gothofred zu 6. Th. XVI. 8, 24.

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