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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 3 · p. Seite 101

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 3
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 101 (sequence 5)
Language
German
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im sinkenden Römerreiche. 101 so bekleidete man seine Lehrer und Leiter wenigstens mit dem Range, der an diesen Stellungen hastete. Den Patriarchen wurde sogar das Prädicat ״Durchlaucht" verliehen und unter ihnen besaß Gamaliel V das Patent eines Honorarpräfecten.H Es ist nun begreiflich, daß aus so manches Christen Brust über die verhältnißmäßig günstige Lage der Juden poetische oder prosaische Stoßseufzer sich herausrangen. Einen von diesen kennen wir schon, ich meine jene oben erwähnten Worte des Ambrostus; der stolze Mann ließ sich nicht herab zur trübseligen Klage, sondern ignorirte nur dasjenige, was zu seinem Leidwesen vorhanden war, dadurch leise andeutend, daß er es zum Teufel wünsche. Aber auch dem Heiden Rutilius Namatianus ging der Anblick eines jüdischen Hafenaufsehers so nahe zu Herzen, daß er eine thörichte Declaration los ließ gegen das fluchwürdige Volk überhaupt, welche er mit folgenden Worten schloß: ״O wäre doch Judäa nie unterworfen worden durch den Feldzug des Pompejus und durch des Titus Macht. Nun hat sich weiterhin die Seuche verbreitet und weiterhin wuchert die Ansteckung und ihre Besieger besiegt die besiegte Nation." Schon allein diese starken Ausdrücke würden, wenn wir außerdem nichts über die römischen Juden dieser Zeit wüßten, uns zu der Vermuthung berechtigen, daß es mit ihnen nicht schlecht bestellt sein konnte. Jedoch im Laufe des fünften Jahrhunderts wurde es anders. Schon im Jahre 404 versagt ihnen ein Gesetz des Honorius den Eintritt in das Collegium der Agentes;a) eine Verordnung desselben Kaisers vom Jahre 418») modificirt dieses Verbot dahin, daß diejenigen Juden, welche noch nicht ausgetreten wären, weiter im Amte verbleiben dürften; nur sollten fernerhin keine neuen Aspiranten dieses Bekenntnisses zuge- ') Gans a. O. 247—251. ') 0. Th. XVI. 8, 16. *) C. Th. XVI. 8, 24.

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