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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 3 · p. Seite 100

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 3
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 100 (sequence 4)
Language
German
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100 Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden sius trauen, wenn er uns versichert, daß keiner aus dem ״fluchwürdigen Volke" es zum Statthalter bringen kann, und was noch mehr sagen will, nicht zu der Ehre, mit dergleichen Herren an einem Tische zu speisen. Ich bewundere die Naivetät dieses Mannes, bem ein so thörichtes Wort entfahren; dasselbe wirft zugleich ein grelles Schlaglicht auf den damaligen Klerus, der so viel darauf hielt, Concipient einer Excellenz oder eines Durchlaucht zu sein. Von diesem naiven Bischof erfahren wir ferner, daß die Juden nicht in den Senat eintreten durften; auch dies können wir ihm glauben, denn diese ehrenvolle, aber damals tyatenarme Versammlung recrutirte sich meist aus ausgedienten höheren Beamten, und unter diesen waren, wie wir gesehen, unsere Glaubensgenossen nicht zu finden. Doch scheint es, daß ihnen die niederen Stellungen der Verwaltung zugänglich waren; theilweise waren dieselben schon verknüpft mit dem Decurionat. Der Gallier Rutilius Namatianus theilt uns in seinem Reisebericht aus dem Anfänge des fünften Jahrhunderts mit, daß in den! Hafen von Faleria, welcher um diese Zeit in die Höhe kam, ein Jude Aufseher war, worüber er sich sehr ärgerte. *) — Im Ganzen und Großen also standen die Juden, was ihre Berechtigung zum Staatsdienst anbetrifft, im vierten Jahrhundert nicht so übel, fast noch besser, als gegenwärtig im Lande der Intelligenz; sie konnten ja kaiserliche Verwaltungsinspecteure werden, was wohl bei uns zu den Unmöglichkeiten gehört. Daß ihnen die Carriöre eines Oberpräsidenten oder Ministerpostens abgeschnitten war, darüber brauchen wir uns doch nicht zu verwundern, sind wir sogar in 19ten Jahrhundert um kein Haar breit weiter gerückt. Jedoch kann das Israel der Jetztzeit auch in dieser Beziehung das Israel des vierten Jahrhunderts beneiden; wurde ihm die thatsächliche Macht der höchsten Civil- und Militairämter nicht anvertraut. ‘) Rutil. Namat. ed. Zumpt. lib. I V. 395.

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