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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 3 · p. Seite 99

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 3
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 99 (sequence 3)
Language
German
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im sinkenden Römerreiche. SS in den Provinzen beschäftigt, sie waren die direcien Vermittler zwischen dem Kaiser und den Organen der Provinzialverwaltung, deren Ueberwachung und Anspornung ihnen theilweise anvertraut war. Die ungemeine Wichtigkeit dieser Beamten macht es er- Kärlich, daß der Kaiser selbst ihre Auswahl vollzog. Innerhalb der Agentes bestanden verschiedene Grade; mit dem ersten, dem Principat, war die Immunität und Amtserblichkeit für die Familie des Inhabers verknüpft, daher sich sogar senatorische Männer zu deinselben herandrängten. Ferner konnten die Juden Soldaten werden, sowohl im Palast, als auch in den Garnisonen und in den mobilen Truppen, und daß sie avancirten, zeigt ihre Zulassung zu den Agentes, wozu als Haupterforderniß militärisches Verdienst galt. Dem widerspricht aber Ambrosius, welcher in einein Trotzbriefe an Theodosius l den Juden unter Anderem vorwirft, daß ihnen der Eintritt ins Heer versagt wäre; ') offenbar hat sich hier der geistliche Haudegen durch seinen Eifer zu einer Unwahrheit Hinreißen lassen. Jedoch glaube ich hieraus wenigstens so viel folgern zu können, daß das jüdische Volk zu dieser Zeit von seinem betreffenden Rechte wenig Gebrauch machte, und daß die Zahl der Soldaten aus seiner Mitte verschwindend klein war; denn sonst wäre des Anibrosius bewußte oder unbewußte Uebertreibung unmöglich gewesen. Ferner stand denjenigen Juden, welche ״die gesetzliche Studienzeit auf einer Rechtsschule Nachweisen und ein eidliches Attest ihrer Lehrer, daß sie die uöthige Nechtskenutniß besitzen," * *) aufzeigeu konnten, die Advocateucarriere offen, welche damals, wie noch jetzt in einigen Ländern als die Staffel zu den höchsten Würden galt. Jedoch scheinen diese letzteren ihnen nicht zu Theil geworden zu sein, und hier können wir wohl dem Ambro- י) Ambros, ep. 29. *) Bethmann-Hollweg. Civilprozeß des gemeinen Rechts. B. III p. 164. 7*

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