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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 3 · p. Seite 98

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 3
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 98 (sequence 2)
Language
German
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98 Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden den, einem Stellvertreter sein ganzes Vermögen zn vermachen habe. Aus all dem erkennt inan, daß der jüdische Klerus im Steuerwesen ganz dieselben Privilegien genoß, wie der christliche und, was von höherer Bedeutung ist, diese Gleichstellung wird in einer Verordnung des Arcadius und Honorius vom Jahre 397 als Princip ausgesprochen, welches auch die früheren Kaiser, sogar ein Constantius befolgt hätten. ') Die Novelle Theodosius' II erklärt, wie wir oben gesehen, eine etwaige den Juden gewährte Immunität für eine Sünde; zwar hatten die jüdischen Cultusbeamten in staatsrechtlicher Hinsicht so lange eine verschiedene Kategorie gebildet, doch schon der ganze Ton der Verordnung bürgt dafür, daß sie diese Verschiedenheit nicht anerkannte. Hierzu kommt noch, daß Theodosius II schon im Jahre 415 mit dem Patriarchen Gamaliel in Conflict gerathen war;a) die Folge davon war gewiß nicht allein die Demüthigung dieses Mannes, sondern eine Verschlechterung der Lage des ganzen jüdischen Cultusstandes, denn in einem despotischen Staate ist die augenblickliche Laune des Herrschers von unberechenbarer Wirkung. 5) Die Berechtigung der Juden zum Staatsd i e n st. Daß erst seit dem Beginne des fünften Jahrhunders das kaiserliche Regiment mit Bewußtsein zur Intoleranz hin schwankte, kann man auch erkennen aus den Bestimmungen über die Berechtigung der Juden zum Staatsdienst. So war es ihnen bis dahin erlaubt, unter die ״agontos in rsbus" einzutreten 3), und zu diesem Amt wurden nur sehr geschickte und tüchtige Leute zugelassen. Diese Agentes waren die kaiserlichen Geheimpolizisten und Couriere; wir finden sie sowohl am Hofe, als auch •) C. Th. XVI. 8, 13. *) C. Th. XVI 8. 22. •) C. Th. XVI. 8, 24.

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