Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 23 (1874)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
- Date
- 1874-01-01
- Page
- Seite 58 (sequence 10)
- Language
- German
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58 Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden lag ganz im Belieben der Cnrien, zu deren Befugnissen auch die Wahl ihrer Mitglieder gehörte. Und diese Exemption ordnete Constantin deshalb an, um dem bestehenden Gebrauch nicht ganz vor den Kopf zu stoßen, nach welchem es ja den Juden frei stand, ob sie Stadtverordnete werden wollten oder nicht. Ob dieses Quasiprivilegium noch in der späteren Zeit bestand oder nicht, können wir nicht entscheiden, wenigstens wird es weiterhin nicht mehr erwähnt. Ueber die Stellung der Juden zum Stadtrath erfahren wir erst wieder zur Zeit des Areadius und Honorius Näheres; im Osten, wo damals der Höfling Eutropius allmächtig war, scheinen dieselben von den ordenttichen Steuern und den damit zusammenhängenden Curiallasten ganz befreit gewesen zu sein.l) Wahrscheinlich ist diese erstaunliche Immunität bewirkt worden durch Bestechung des habsüchtigen Premierministers in Constantinopel; gewiß wurden auch die anderen wichtigen Beamten regalirt, bei denen mit Geld alles zu erreichen war. Will man sich ein annäherndes Bild der Demoralisation der Büreaucratie im sinkenden Römerreiche machen, so denke man an die russischen Verhältnisie; von dem Reichspräfecten an bis zum Stadtschreiber herab war mit wenigen Ausnahmen jeder Beamte entweder ein Dieb oder ein Hehler. Zu dieser Zeit pflegten die Verordnungen den Kaiser des Ostens auch im Westen Gesetzeskraft zu haben und umgekehrt; doch kam diejenige, welche die Befreiung der Juden von den ordentlichen Steuern seststellte, in dem Reiche des Honorius nicht zur Geltung, im Gegentheil sie wurde als eine den Finanzen des Staats ungemein schädliche verworfen und noch einmal die Curialpflicht Israels eingeschärft. *) Doch auch im Osten hat die günstige Stellung der Juden in Hinsicht des Steuerwesens sicherlich den Sturz des Rufinus nicht überdauert, denn es läßt sich annehmen, daß die wüthige Reaction, welche gegen alle ») C. Th. XII 1. 158.