Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 23 (1874)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
- Date
- 1874-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 9)
- Language
- German
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im sinkenden Römerreiche. 57 Constitution des Septimius Severus und seines Sohnes Caracalla es den Juden ganz frei stand, ob sie in die Curie treten wollten oder nicht. Damals war das Amt des Decurionen noch immerhin ein ehrenvolles und die damit verbundenen Lasten noch lange nicht so bedeutend, wie nach der Reichsreform, und wohl mochte da mancher, um seinem Stolze, zu genügen, die bezüglichen Unannehmlichkeiten mit in den Kauf nehmen. Es scheint sogar, daß vorher denselben der Zutritt zum Stadtrath entweder völlig versagt oder sehr erschwert war, denn sonst könnte es an der betreffenden Stelle nicht heißen, daß Severns und Caracalla ״denjenigen, welche dem jüdischen Aberglauben anhängen", . die Erlangung der städtischen ') Ehrenämter zuqe stand en haben, und wahrscheinlich erst in Folge von Petitionen der Inbeit, dergleichen schon damals so üblich, wie jetzt waren. Allmälig wurde nun die erstrebte Ehre eine Schande, und so mußte schon Constantin mit Zwangsmaßregeln einschreiten, er legte es den einzelnen Curien ans Herz, nur ja nicht das zerstreute Volk leer ausgehen zu lassen, doch sollten in jedem Bezirk je zwei oder drei von dieser Last befreit sein.a) Wen hat man unter den je zwei oder drei zu verstehen? Nach Gothofred sind es die jüdischen Cultusbeantten der betreffenden Gemeinde. Doch, wenn wir diese zusammenzählen, sehen wir, daß sie die Zahl zwei oder drei weit übersteigen, ferner kann man füglich einen also ungenauen und unbestimmten Ausdruck einer römischen Verordnung nicht zumuthen, denn wären die Primates, Presbytern und Hierei gemeint, so wären sie auch genannt worden. Wer diese zwei oder drei nicht Heranzuziehenden sein sollten, dies zu bestimmen 8 .1 (י § ult. D. de Decurion., citirt zu C. Th. XYI 8, 3 von Gothofr., welcher mit Recht die hier erwähnten »honores« für »mmiicipales« ansieht. s) C. Th. XYI. 8, 3., speciell fär bte Jaden von Cöln erlassen, aber das »cunctis ordinibus« zeigt, daß sie für alle Juden des Constantinischeh Reichs gelten sollte,