Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 23 (1874)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
- Date
- 1874-01-01
- Page
- Seite 56 (sequence 8)
- Language
- German
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56 Die rechtliche uitb gesellschaftliche Stellung der Juden des Stadtraths als Recrut in diese Gemeinschaft eintreten und hier erniedrigt werden. Das Fürchterlichste hierbei war die Erblichkeit des Standes, die den achtzehnjährigen Sohn des Demrionen hineinquetschte in die Zwangsjacke, die sein Vater getraßeu und die Haftbarkeit der betreffenden Grundstücke, die den jeweiligen Besitzer unwiderruflich dem Elend entgegenführte. Die Curialen wurden überbürdet mit den mannigfachsten Diensten des Steuer- und Speicherwesens, mit der Sorge für die kaiserlichen Paläste und öffentlichen Bauten, auch um das Postwesen mußten sie sich bekümmern und der einschläglichen Geldopfer waren ohne Zahl. Hierzu kam noch die sclavische Behandlung von Seiten der Proviuzialstatthalter, welche diese ersten Männer der Städte durchprügeln ließen mit Peitschen, die in Bleikugeln ausliefen, wie sehr auch die Kaiser dagegen eiferten. Es ist unter diesen Umständen begreiflich, daß viele ein Räuberleben in den Wildnisseir und Einöden vorzogen, anderen gelang es, sich unter die Soldaten oder die Hofdienerschast einzuschleichen, andere wiedernnr begaben sich in den drückenden Colonat, welcher Stand ihnen gegen die Curiallast doch paradisisch vorgekoinmen sein muß. Die Flüchtigen wurden steckbrieflich verfolgt und wehe denjenigen, deren Auffindung gelang; sie wurden alsdann in das Gefängniß, aus den: sie entsprungen, wieder zurückgeführt. Doch Diejenigen, welche unbemerkt bei Militair 10 oder 15 Jahre gedient, waren für immer frei, aber später wurde auch diese Befreiung erschwert, indem man bei der Aufnahme ins Heer einen genauen Nachweis über den früheren Stand des Eintretenden verlangen sollte. Die Beschränkung der Rathmanneu ging dann so weih daß sie ohne Erlaubnißschein des Provinzialstatthalters sich nicht über das Weichbild der Stadt hinauswagen und daß sie ohne einen bezüglichen Curialbeschluß ihre Grundstücke nicht verkaufen durften. Also war der Stadtrath beschaffen, in den hineingezwängt zu werden auch das Volk Israel die Ehre hatte. — Aus den Pandecten erfahren wir, daß nach einer