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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 2 · p. Seite 52

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 2
Article
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
Date
1874-01-01
Page
Seite 52 (sequence 4)
Language
German
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52 Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden diese Orgaitisation wurde das zerstreute Volk zusammengehalten und das Bewußtsein der Einheit gestärkt. 2) Die Solidarität der jüdischen Gemeinde. Den Grundpfeiler, auf welchem sich dieses System aufbaute, bildete das Gemeindewesen, welches von großer Bedeutung war nicht allein für die Gestaltung der inneren, sondern auch der äußeren Verhältnisse des Judenthums. Dies erkennen wir aus einer Verordimng des Theodosius I, welche im Jahre 390 erlassen wurde.') Danach war die ganze Judengemeinde von Alexandria mit der Rhederabgabe belastet, d. h. sie hatte nicht nur Schiffe zu stellen zum Behufs des Getreidetransports nach Constantinopel, sondenr auch denselbeil auf eigene Kosten zu besorgen. Und zwar wird ausdrücklich befohlen, daß die Unbemittelten mit dieser Leistung nicht geplagt, dafür aber die Bemittelten dazu herangezogen werden sollten ohne Verleihung der I m m u n i t ä t, die ja doch sonst die Compensation war für jeden zum Besten der Verpflegung der beiden Hauptstädte übernommenen Dienst. Die Voreuthaltung dieses Privilegs möchte ich, da Theodosius I, der Judenbeschützer, ihr Urheber ist, nicht für eine gehässige Ausnahme halten, sondern für ein wegen der Insolvenz der Armen der Genieinde den Neichen derselben auferlegtes Mehr. Die Juden von Alexandria bildeten demnach eine solidarische Corporation; da der eine Theil derselben nicht leisten konnte, mußte der andere den Ausfall durch die Zahlung der ordentlichen Steuern decken, die ihm im entgegengesetzten Falle erlassen wären. Wir sehen, es war noch das beste Mittel gewäh lt worden, um dasjenige, was an dem Functionsquantum bung über Juden in Rom. Zunz' Zeitschrift p. 51—67. Von dieser Vorarbeit ist im Ganzen und Großen zu sagen, daß in ganz unnöthiger Weise ein ungemein langweiliger Wust von Gelehrsamkeit aufgewandt worden ist. Wozu die Herbeiziehung verschollener Commentatoren? >) 0. Th. X1U. 5,18.

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