Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 23 (1874)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Juden im sinkenden Römerreiche
- Date
- 1874-01-01
- Page
- Seite 51 (sequence 3)
- Language
- German
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im sinkenden Römerreiche. 51 sie den Curien der dortigen Städte ihr Gepräge aufdrücken konnten.') In der uralten vom Jordan durchflossenen Heimath wohnten die meisten Juden, wenn auch nicht ausschließlich, besonders in den Gegenden von Tiberias, Diocäsarea, Nazareth und Kapernaum, wo man noch bis tief in das vierte Jahrhundert hinein keine Kirchen sah?) Dieses Gruppenförmige verlieh dem auserwählten Volke in den fremden Landen einen gewissen Schutz und ermöglichte die strenge Erhaltung des Nationalen und Religiösen, das auch dem exclusivesten Stamme bei einer totalen Zersplitterung sich zersetzen muß. Ferner erleichterte dasselbe die Bildung von Gemeinden, welche, wenn man nach der Anzahl ihrer Beamten schließen darf, von großem Umfang gewesen sind. Als den obersten Leiter und Berather erkannten die Juden den Patriarchen in Palästina an, der aus dem Hillel'schen Hause stammte. Sendboten (sposwii), welche er Jahr für Jahr ausschickte, waren die Vermittler zwischen ihm und seinen Getreuen; sie brachten Nachricht von seinen neuen Bestimmungen über den Kalender b) und seinen Entscheidungen in religiösen und rechtlichen Fragen, mit denen man sich an ihn gewandt hatte. Dafür übergaben ihnen die Vorsteher der Gemeinden (srvbisxnaZogi oder primstvs) die sogenannte Sendsteuer, welche sie vorher in ihren Bezirken von den einzelnen Glaubensgenossen hatten einsammeln lassen. Den Vorstehern zur Seite standen die Aeltesten, das Repräsentantencollegium, welches mit ihnen im Bunde die Jurisdiction und Verwaltung leitete. Priester (hierei) gab es in jedem Flecken, in welchem sich ein Bethaus befand; sie hatten sich hauptsächlich mit dem Cultus zu befassen.*) Durch *) L. Th. XII. 1, 158 ordines . . . , qnia judaicae superstitionis sunt י) Epiphanius. Haer. Ebion. XI. 3) Graetz a. o. p. 478. 4) Das Nähere darüber findet man in Gans' Abhandlung: Gesetzge- 4*