Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 22 (1873)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Zur Halachakritik
- Date
- 1873-01-01
- Page
- Seite 425 (sequence 5)
- Language
- German
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Lexicalisches und Archäologisches im Talnlud, 425 Nasir a. a. O-, wo sich gleichfalls'die Mifchlla 4 von Oholot defindet, gleichsam die Mischna erklärend, die eben citirte Boraita angeführt, woraus wir schließen können, die jerusalemischen Amoras haben gleichfalls מקומו טמא für gleichbedeutend gehalten mit יש לו תפוסה. Diese Scheidung ist auch in! Geiste der Halacha logisch begründet. Die Leiche, so ist die Anschauung, erwirbt Eigenthumsrecht am Grabe. Man darf daher eine Leiche aus ihrem Grabe, wenn es allgemein 6efcnutt ist, nicht herausnehmen קבר הידוע אין מפנן אותו. Eine!Ausnahme von dieser Regel — bei ׳einem קבר ידוע nämlich — tritt ein, wenn das Ausgraben zur Ehre des Verstorbenen geschieht, wenn man die Leiche in die Gräber der Väter beisetzeil will (vgl. I. Moed Katan 2, 4). In diesem Falle wird das Grab nur als vorübergehender Aufenthaltsort der Leiche betrachtet, das Eigenthum erhält sie ja im Grabe der Väter, das frühere Grab verliert nunmehr den Charakter des Grabes (מקומו טהור ומותר בהנאה). Anders verhält es sich aber, wenn die Ausgrabung der Leiche nicht um ihrer selbst willen, sondern zu einem anderen Zwecke nothwendig wird — eine solche Nothwendigkeit ist die sanitätspolizeiliche Rücksicht — dann ist die Ausgrabung selbstverständlich gestattet, da die Er- Haltung des Lebens höchstes Gesetz ist, aber die Leiche verliert -ihr - EigenH-umsrecht au! Orte nicht, dieser bleibt levitisch verunretnigenb und jedem Gebrauch wie vorher unzugänglich.*) Das 0 Man hat bis jetzt fälschlich das פזיק אח הרבים bezüglich der טומאה gefaßt, und konnte nicht begreifen, wie dann mit מקומו טמא der Uebelstand beseitigt ist und deshalb die Lesart für falsch gehalten. Diese Schädlichkeit bezieht sich aber, wie angegeben, auf Sanitätsrücksichten. Bekannt ist doch, daß man aus diesem Grunde die Gräber 50 Men non dem Umkreise der Stadt entfernte B. B. 2, 9, wenn nun die Stadt eine größere Ausdehnung gewann, so mußte man die Gräber ausräumen, aber die Plätze blieben K e - n otaphien und hatten die Eigenschaft eines קבר. Das ist nicht Bermuthung, sondern befindet sich ausdrücklich im Jeruschalmi a. a. O. מא' דאמר und einige Zeilen früher, מפנין אור־זו בנר־זין בתוך. ע״ אמה ושיריכם . . באן בשקדבם הוא ארה העיר wo das Recht der Stadt dem Recht der Leiche , gegenübergestellt wird, ist das Recht der Leiche älter, so gräbt man sie aus, aber der Ort bleibt Kenotaphium, in anderen Falle ist auch letzteres nicht nothwenoig, wie entschieden wurde למעשה. N. Akiba will gegen die Chachamim (das.) nicht einmal für die Könige und Propheten eine Ausnahme gelten lassen, auch