Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 22 (1873)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Der Einfluß anderer Tannaisten auf R. Jehuda Hanassi's Halacha-Feststellung
- Date
- 1873-01-01
- Page
- Seite 362 (sequence 2)
- Language
- German
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362 Halachah-Feststellung. (דשנה רבי מחלוקות וחור ושנה סתם) an der Gesetzesgültigkeit der letztern nichts (הלכה במתם), obschon in der Regel normirte Halachoth, von denen man weiß, daß sie früher ebenfalls Differenzpunkte gebildet haben, in der Mischnah ohne weitere Hinzufügnng Vorkommen. Diese letzte Erscheinung müßte eigentlich die Gesetzeskraft der normirten Halachah im ersteren Falle schwächen, da die gleichzeitige Erwähnung der individuellen. Ansicht auf deren Berücksichtig 1 mj schließen läßt. Trotzdem gilt auch in diesem Falle die allgemeine Regel: die in allgemeingültiger Fornt normirte Halachath habe Gesetzeskraft. Welchem Umstände aber anders, als der bedingungslosen Entscheidungsautorität Rabbi's ist dies zuzuschreiben? Wenn nun seine Normtrung auch dann maßgebend ist, wo zwischen den Zeilen zu lesen ist, daß die Normirung nicht mit der sonstigen Entschiedenheit vorgenomnreu worden, wie sollte da, wo Rabbi mit aller Entschiedeuheit eine Halachah zur Norm erhoben hat (רלא אשבח רבי דתני מחלוקי־!) und nur Andere dieselbe als eine offene Frage ansühren (אלא אחרים שנו מחלוקת), jene Regel ihre Kraft verlieren (לא כ״ש תהא חלבה בסתם)? Zu dieser richtigen Schlußfolgerung gesellt sich noch ein anderes gewichtiges Bedenken. In den Amoraimschulen hatte man eine dreifache Mittheilung, nach der N. Eleasar ausdrücklich folgende Regel aufgestellt bzw. weiter überliefert hat: Eine in Rabbi's Mischnah in gesezzesoültiger Form aufgestellte Halachah hat Gesetzeskraft, selbst wenn die Quellen sie als Differenz mittheilen. Die Frage tritt nun mit mehr Nachdruck hervor, wie wäre hiermit die gedachte Beruhigung 9i. Eleasar's in Uebereiustimmung zu bringen? Das letzte Bedenken erscheint unerschütterlich; seine Stärke beruht aber auf der Voraussetzung, daß die Regel in absolutem Sinne genommen sein will. Die Redaktion weist nun aber indirekt die Unrichtigkeit der Voraussetzung nach. Sie citirt zu diesem Behufe zwei Amoraim, die, jeder von einer andereil Seite, die Regel einschränken. Der Eine will sie nur dann angewandt wissen, wo der in gesetzesgültiger Form vorkommendeu Halachah keine Differenz gegenüber steht. Der Andere hingegen giebt auch in diesem Falle die Anwendbarkeit der Regel zu, nur müsse dann, wenn die normirte Bestimmung die Ansicht eines Einzigeil sei, die ihm gegenüberstehende ebenfalls nur Einen Tanna'!' zum Ver-