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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1871-01-01 · Heft 12 · p. Seite 540

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
20 (1871)
Issue
Heft 12
Article
Beiträge zur Wort- und Sacherklärung der Mischnah
Date
1871-01-01
Page
Seite 540 (sequence 11)
Language
German
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IRI
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540 Beiträge zur Wortmid Sacherklärung der Mischuah. in Jerusalem ein ständiger Gerichtshof für C i v i l p r o c e s s e, der eine ganz andere Aufgabe hatte, als das Dreier-Collegium für דיני ממונות, d. h. als das Schiedsgericht. Später wußte man nicht, ob dieses ständige Gericht für complicirte Civilrechtsfälle aus zwei oder drei Mitgliedern bestanden hat, ob Ibraon (ben GaddaH und Chanan ben Absalom lediglich das Collegium gebildet haben oder ob auch N ah um aus Medien mit ihnen fungirt hat. Betrachten wir die דייני גזילוח von diesem Gesichtspunkte aus, so lassert sich die Entscheidungen welche von den zwei Richtern Admon und Chanan mitgetheilt worden, recht gut als Dekretefür dubiöse Rechtsfälle erklären. Sämmtliche von denselben getroffenen Entscheidungen sind zwar nicht tradirt, sondern lediglich solche, welche von einer andern Seite Widerspruch gefunden haben. Solche werden aufgezählt von Chanan zwei und von Admon sieben. Die Chanan'schen Entscheidüngen betrafen außergewöhnliche Fälle bei einer Ehefrau. Wenn ein Ehegatte nach Kleinasien (מדינת דים s. o. S. 530) ausgewandert ist, und die Frau verlangt von seinem Vermögen Alimente, ob sie schwören müsse, daß derselbe ihr nichts zurückgelassen hat, oder wenn ein Fremder ihr für Alimente Vorschüsse gemacht hat, ob er Ansprüche an den Ehemann machen kann, sie ihm zu ersetzen. Die Admon'schen sieben Entscheidungen sind ähnlicher Natur und von der Art, daß ein Schiedsgericht rathlos dabei sein mußte. Werl ein Vater gestorben war und für seine männlichen und weiblichen Waisen nicht genügend hinterlassen hat, ob die Hinterlassenschaft zur Ernährung der Töchter allein verwendet werden soll, oder ob die Söhne ihr Erbe beanspruchen dürfen rrnd die Töchter leer ausgehen sollen. Ferner wenn Jemand von dein Verklagten Oel fordert, und dieser einräumt, daß er Oelkrüge schulde, ob dieses als theilweises Eingeständnis) anzusehen sei. Ferner wenn der Vater dem Bräutigam für seine Tochter eine Mitgift zugesagt und sein Wort nicht hält, ob der Bräutigam berechtigt ist, die Braut sitzen zu lassen, bis sie ״graues Haar bekommt", ohne gezwungen zu sein, sie zu heiratheir oder ihr den Scheidebrief zu geben. Die übrigen Entscheidungen Admoans behandeln noch cornplicirtere Fälle. Competente Juristen mögen benrtheilen, ob die Entscheidungen von Chanan und Ad-

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