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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1871-01-01 · Heft 12 · p. Seite 534

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
20 (1871)
Issue
Heft 12
Article
Beiträge zur Wort- und Sacherklärung der Mischnah
Date
1871-01-01
Page
Seite 534 (sequence 5)
Language
German
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534 Beiträge zur Wort- und Sacherklärung der Misch nah. dern lediglich Symbole oder Abbreviaturen. Für Scheidebriefe wurde verordnet, daß bloße Zeichen nicht mehr wie bis dahin, genügen sollen, bei anderweitigen Urkunden dagegen ist die ursprüngliche Form geblieben, daher war eine Controlle erforderlich. Mehrere Schwierigkeiten, welche die Commentatoreu zu diesem Thema nicht überwinden konnten, sind durch diese Annähme einfach erledigt. Ueberhaupt können mehrere Halachot bezüglich des Scheidebriefes nur durch archäologische oder historische Beleuchtung ihre sinngemäße Bedeutung erlangen. Von einigen derselben hat die talmudische Auslegung selbst, entweder auf denr Wege der Tradition oder divinatorischen Taktes den historischen Hintergrund angedeutet. Im Abschnitt VI kommt ein eigenes halachisches Gesetz vor: Wenn eine Frau einen Stellvertreter brstellt, ben Scheidebrief aus der Hand des Ehemannes zu empfangen, so müssen Zeugen gegenwärtig sein, daß sie dazu den Auftrag ertheilt und daß ihr Mandatar den Scheidebrief empfaugen und zerrissen hat. האשה שאמרה התקבל לי גיטי צריכה שתי כתי ערים שנים שאומרים בפנינו אמרה ושנים שאומרים בפנינו קבל וקרע. Den letzten Passus, daß das Zerreiße!1 des Scheidebriefes bezeugt werden müsse, findet der Talmud selbst mit Recht höchst auffallend (das. p. 64): קרע למה לי? Die darauf gegebene Lösung ist ebenfalls sachgemäß: Diese Vorschrift, daß der Scheide- Brief zerrissen werden müsse, deute aus die Zeit der Religions- Verfolgung: אמר ר׳ יהודה אמר רב :בשעת הנוירה שנו• Dieser historische Hintergrund erleichtert allerdings das Verständniß nicht bloß dieses Gesetzes, sondern auch anderer, ivelche damit zusanimenhängen. Sie geben sich als N o t h g e s e tz e zu erkennen. Die Bezeichnung שעת הנוירה weist uns auf die hadrianische Verfolgungszeit, in welcher jede Thätigkeit, welche einen religiösen Anstrich hat, mit schweren Strafen bedroht war (vergl. Graetz' Geschichte IV, 2, S. 465). Es war also auch gefährlich, einen Scheidebries zu übergeben. Daher sollte ein solcher, um nicht als oorpus delicti gebraucht zu werden, sofort, nachdem er seinen Dienst gethan, vernichtet werden. Ja, es scheint, daß die Concession, daß die Ehefrau nicht selbst den Scheidebrief zu empfaugen brauche, sondern einen Mandatar bestellen darf (שליה קבלה), erst aus der Noch der hadrianischen Zeit hervorgegangen ist.

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