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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1871-01-01 · Heft 12 · p. Seite 533

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
20 (1871)
Issue
Heft 12
Article
Beiträge zur Wort- und Sacherklärung der Mischnah
Date
1871-01-01
Page
Seite 533 (sequence 4)
Language
German
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Beiträge zur Wort- und Sacherklärung der Mischnah. 533 sifta שירוו משימין את שמן.■ Das ist der Sinn der Formel חוחמין על הגט: sie sollen ihre Namen unterschreiben; es ist ein elliptischer Passus für חוחטין את שמן. Mauche Schwierigkeit im Talmud bezüglich der Unterschrift der Zeugen im Scheidebriefe (ערי התימה) sind dadurch gehoben, daß ursprünglich die Zeugen nur Zeichen gesetzt haben. Aber noch eine andere auffallende gesetzliche Bestiminuirg ist dadurch erklärt. Durch den ganze!: civilrechtlichen Theil des Talmud zieht sich die Regel hindurch, daß die Unterschrift der Zeugen unter irgend welcher Urkunde erst von den Zeugen selbst anerkannt oder vo!l Anderen, welche die Unterschrift kennen, verificirt werden müsse, wenn die Urkunde als vollgültig angesehen werden soll (קיוט שטרות). Es ist allerdings angegeben, daß diese Maßregel nicht principiell, sondern eine spätere Verordnung sei (קיום שטרות דרבנן, Ketubot p. 28 a und viele andere St.). Aber die Frage ist nicht abzuweisen, wie kam eine Behörde darauf, die Verisication der Zeugenunterschrist zu verlangen? Kann man jede Unterschrift, wenn nicht anderweitig beglaubigt, als möglicherweise gefälscht ansehen? Man sollte im Gegentheil annehmen, eine Unterschrift, die nicht verdächtigt wird, sei ohne Weiteres als echt anzuerkennen. (Vergl. Tossafot das. 8.v. קיום שטרות.) Durch die gewonnenen Ergebnisse unserer Untersuchung ist die Sache einfach erklärt. Da die Zeugen nicht ihren vollen Namen zu unterschreiben, sondern lediglich dafür Zeichen oder Abbreviaturen zu substituiren pflegten, so war eine Fälschung oder Nachahmung leicht. Daher mußte, wenn eine Urkunde producirt wurde, vor Allem gefragt werden, ob die Zeichen der lediglich von dem Inhaber genannten, sonst aber unbekannten Zeugen auch richtig sind. Dagegen bei voller Namens- Unterschrift ist keine Fälschung zu befürchten. Das scheint der einzig richtige Grund der Verisication der Urkunden (קיום שטרות) zu sein. Diese Verisication bestand, wie schon angegeben, darin, daß entweder die Zeugen selbst die Zeichen als die ihrigen anerkannt haben (וה בתב ירי) oder daß andere Zeugen sie als richtig bezeugten (זה בחב ידי של אבא, של רבי, של אהי) oder end- (ich, daß die Zeichen nrit anderweitigen Urkunden verglichen wurden, welche bereits begla״bigt waren (בתם ירו יוצא ממקום אהד). Immer bedeutet בתב ידו nicht die volle Namensunterschrift, son-

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