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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1871-01-01 · Heft 12 · p. Seite 531

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
20 (1871)
Issue
Heft 12
Article
Beiträge zur Wort- und Sacherklärung der Mischnah
Date
1871-01-01
Page
Seite 531 (sequence 2)
Language
German
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Beiträge zur Wortuud Sacherklärung der Mischnah. 531 ihre hebräische Namen mit andern ebenfalls hebräischen vertauscht hätten. Vielmehr ist anzunehmen, daß sie griechische angenommen haben. Wir finden nämlich, daß diejenigen, deren Namen hebräisch Joseph lautete, ihn in Jltstus umwandelten (s. Monatsschrift S. 340). Es noch also emendirt werden in ינאי oder יוסף קורץ לו יוסטום (לוסטום) יוחנן קורץ לו יוהני. Daß die meisten Inden in Kleinasien griechische oder römische Namen führten, wird ausdrücklich bezeugt (das. p. 11b): גיטין הבאין ממדינת הים וערים חתומין עליהן אף על פי ששמותיהן כשמות נכרים כשרץ מפני שרוב ישראל שבחוצה לארץ שמותיהן כשמות נכרים. Wir können also an dieser Verordnung Nabban Gamaliel's das Faktum constatiren, daß noch vor der Teinpelzerstörung Auswanderungen von Palästina nach Kleinasien nicht selten waren, daß solche ihre Ehefrauen zurückließen, und in ihrer neuen Heimath ihre Name!: in landesübliche verwandelten. — Der Passus in der Mischnah, daß auch der Name der Stadt umgewandelt worden sei: משנה שם עירה ושם עירו ist im Talmud nicht belegt, wird auch gar rocht ventilirt; es nruß damit eine eigene Bewandtniß gehabt haben. Wichtiger ist die in derselben Mischnah angegebene vierte Verordnung, daß die Zeugeil ihre Namen im Scheidebrief unterzeichneil follen: הערים חותמין על הגט מפני תקין העולם. Man weiß nicht, ob diese Verordnung ebellfalls dem Patriarcheil Gamaliel angehört 1). Der Talmud selbst bemerkt dazu mit Recht, daß eine solche Verordnllng eigentlich überflüssig sei, da sie sich von selbst versteht. Ein Amora, N'Joseph, giebt in Folge dessen eine plansibele Erklärung dazu, welche Nils auf die rechte Fährte weist. Er meüite nämlich, daß diese Verordnung lediglich einschärfen wollte, die Nanleil der Zeugen deutlich anzugeben. אמר ר׳ יוסף התקינו שיהא ערים מ פ ר ש י ן שמותיהן בנטץ. Er berief sich dabei auf eine Boraita, welche also lautet: בראשונה היה כותב אני פלוני חתמתי ער, אם כתב ירו יוצא ממקום אהר כשר ואם לאו פסול. אמר רבן נמליאל תקנה נחלה התקינו שיהיו מפרשין שמותיהן י) Vsrgl. Tosstlfot das. p. 36 a a.v. והעדים הותמין. Dieselben folgern aus einer L.A., das! R'Gamaliel nicht der Urheber dieser Verordnung sein könne, weil derselbe diese Verordnung referirt. In der Tosifta steht aber Simon b. Gamliel als Referent. 35*

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