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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1871-01-01 · Heft 7 · p. Seite 305

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
20 (1871)
Issue
Heft 7
Article
Das Clientelverhältnis im hebräischen Alterthume
Date
1871-01-01
Page
Seite 305 (sequence 17)
Language
German
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IRI
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Das ClienLelverhältniß im hebräischen Alterthume. 305 ergänzen hat, ime Ezechiel (47, 23) ולהגרים הגרים||[בתוככם אשר הולידו בניס בתוככם, Das Gesetz würde also bestimmen, daß man Sklaven kaufen dürfe 1) von den fremden Völkern in der Nachbarschaft 2 ,(מאת הגויס אשר סביבותיכם) von den Eingebornen (מבני התושבים), und 3) auch von den Peregrinen im Lande (הגרים עמכם .. אשר הולידו בארצכם). Dadurch wäre auch der scheinbare Pleonasmus: ״Die in eurem Lande gezeugt wurden", erklärt. Eine solche Ellipse muß man nothwendig annehmen in dem Vers (das. 25, 6): ולתושבך הגרים עמך. Hier werden sümmtliche Classen aufgezählt, welche am Erlaßjahre die Produkte des Feldes frei und communistisch genießen dürften: Sklave, Miethling, Beisasse, aber der Fremdling ist nicht mit aufgeführt. Man muß also ergänzen ולגרך הגריס עמך. Fassen wir das Ganze zusammen, so liefert das Ergebniß ein leuchtendes Zeugniß für das israelitische Volk und dessen Lehre. Nach der Eroberung Kanaans gab es inmitten der Stämme zweierlei Clienten, Peregrinen und Autochthonen. Jene waren den Israeliten in allen Rechten vollständig gleichberechtigt, und auch in fast allen Pflichten stellt sie das Gesetz gleich, (mich für Sabbath, Versöhnungstag), nur daß sie Gefallenes und Zerrissenes von Thieren genießen dürften (Deuteron. 14, 21). Die eingeborenen Clienten, Keniten, Gibeoniteu, Jebufiten und auch von den übrigen sieben Völkerschaften hatten an den vorzüglichen Rechten der Bürger vollen Antheil. Sie waren frei an Leib und Gut, hingen von keinem Patron ab, durften über ihr Verinögen schalten, durften sogar Israeliten als Sklaven kaufen, allerdings nur auf Zeit, genossen das Asylrecht, unterlagen aktiv und passiv demselben Strafrechte. Von den Pflichten dagegen waren sie entbunden; nur durften sie nicht Gotteslästerung begehen und Blutschande treiben. Erst durch die Annahme, daß תושב ganz verschieden von גר ist, gelangt man zur Erkenntniß der Gesellschaftsverhältnisse im altisraelitischen Srantel, MonatSschrist. XX. 20

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