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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1871-01-01 · Heft 7 · p. Seite 303

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
20 (1871)
Issue
Heft 7
Article
Das Clientelverhältnis im hebräischen Alterthume
Date
1871-01-01
Page
Seite 303 (sequence 15)
Language
German
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Das Clientetverhältniß im hebräischen Allerthume. 803 erst die Kaiserzeit durch das jus gentium dem auch für Römer nnchtheiligen Uebelstaud ein wenig abgeholfen hat, mar der einaeiuaitberle Freurde im israelitischen Staate vollständig gleicbberechtigt, mtb hatte sogar zu den Heiligthümern Zutritt. Das Clienteluerhälttüst hatte für sie keinerlei Nachtheil. Oester wird hervorgehobeu, daß der Fremde!licht bedrängt, nicht beeitlträchtigt tverdeu soll (וגר לא הלחץ ולא תוננו). Für sie autochthonen Nichtisraeliten (תושב) war diese Ermahnung überflüssig, da sie in größere!: Gruppet: zusammeuwohnte und so zu sagen eigene gentes bilden. Nur für die Geriul toar diese Vorschrift wegen ihrer Jsolirtheit nothig. Wenn sie arm sind, soll ihnen das Zurückgelassene vom Felde eben so gut, wie den israelitischen Armen gehören (Levit. 19, 9—10). Zum Schlüsse müssen noch zwei Punkte iu's Äuge gefaßt werdet:, das C o n n u b i 1: m - uixb das M a t: e i p i u irt - G esetz. Das Kastenwesen und der Geburtsstolz zeigt sich am schroffsten und nachhaltigsten in den: Verhalten zur ehelichet: Getneinschaft, t:nd das ausschließetlde Gesetz ist zuerst Produkt und dann Protltotor der fast unvertilgbaret: Antipathie. Das römische Recht war bekanntlich von eitler außerordentlichen Härte in Bezug auf die ehelichet: Verbit:dut:get:. Patricier mit Plebejer!: und später Röu:er mit Fremden konntet: gar feine gültige Ehe eit:- gehen, und Kinder aus eitler Mesalliance hervorgegangen, waren unehelich, wie noch zun: Theil in Europa zwischen Adticheu und Bürgerlichen. Das sinaitische Gesetz statuirt keineswegs ein Eheverbot zwischen Zsraelrten t:t:d Clienten, nicht eit:tt:al in Bezug auf die sieben Völkerschaften. Es warnt nur (Exod. 34, 15—16) gegen ein intimes Verhältnis mit deuselbet:, weileine solche Verbindüng zum Götzendienst und zu deret: Laster utunittelbar führen würde. Erst das deuteronomische Gesetz verbietet das Connubium tnit den Kat:aat:itern (Deuteron. 7, <>)/ aber nicht aus Kastenstolz, sondern wegen der Lasterhaftigkeit dieser Völker. Rat den

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