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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1871-01-01 · Heft 7 · p. Seite 301

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
20 (1871)
Issue
Heft 7
Article
Das Clientelverhältnis im hebräischen Alterthume
Date
1871-01-01
Page
Seite 301 (sequence 13)
Language
German
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IRI
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Das Clioiitclverhältnisi im hebräischen Alterthume. 301 d. h. mit Ausschluß der nicht-israelitischen Ureinwohner. So (Levit. 23, 42) bei der Vorschrift für das Hüttenfest i כל האזר־ח בישראל ישבו בסבה, wodurch sowohl die eingeborenen Nichtisraeliten, sowie die angesiedelten Frenidlinge von der Beachtung dieses Gesetzes ausgeschlossen werden sollen. Eben so (Numeri 25, 20),!האורח בבני ישראל ולגר הגר בתוכם תורה אחת יהיה לבב לעשה בשגגה, daß nur eingeborene Israeliten und Fremdlinge ein Sündopser für Vergehungen bringen sollen; davon sind eben nur eingeborene Nichtisraeliten, die תושבים, eximirt. Ebenso Ezechiel 47, 22 und Levit. 19, 34, כאורח מכם d. h. מבני ישראל. Man sollte also annehmen, wo dieser Zusatz fehlt, dann seien auch die nichtisraelitischen Ureinwohner demselben Gesetze unterworfen und den Israeliten gleichgestellt. So namentlich in Bezug auf das Strafrecht bei Mord (Levit. 24, 22): משפט אחד יחיח לבם כגר באורח, daß dieses Gesetz für Fremdlinge und für Eingeborene g l e i ch v i e l o b I s r a e liten oder N i ch tisraeliten gelten soll. Man vergegenwärtige sich, wenn an einein Gibeoniten oder Keniten ein Mord begangen wäre. Eben so in Bezug auf Gotteslästerung (das. 24, 16)כגר כאורח בנקבו שם יומת*, wobei es sich iricht denken läßt, daß, ivenn ein nichtisraelitischer Autochthone eine Blasphemie gegen Gott ansgestoßen hätte, er straffrei sein sollte. Eben so wenig läßt sich eine Ausnähme von den Gesetzen der Blutschande und der Unzucht denken. Wenn es nun heißt (Levit. 18, 26) ולא תעשו מכל התעבת האלה האורח והגר הגר בתוככם, muß man vielmehr annehmen, daß auch die mit den Israeliten engverbundenen Ureinwohner damit vernvarnt werden, sich nicht blutschänderischen Umarmungen zu überlassen. Indessen stößt man bei dieser Annahme, daß אורח ohne Attribntiv בישראל, auch die Tüschabim umfasseir soll, auf Schmierigkeiten. Oester kommt bei Gesetzen der Ausdruck אורח vor und noch dazu in Verbindung mit גר, und doch können eingeborene Nichtisraeliten nicht darin eingeschlossen sein, z. B. bei der Vor-

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