Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 20 (1871)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Das Clientelverhältnis im hebräischen Alterthume
- Date
- 1871-01-01
- Page
- Seite 299 (sequence 11)
- Language
- German
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Das Clientelverhältniß im hebräischen Alterthume. 290 (נ ל וים על ה׳), während die Toschabim, weil sie in größeren Gruppen zusanlwenhingen, in der Siegel ihre Selbstständigkeit bewahrten. Obwohl beide Classen im Clientelverhältuiß zu den Jsraeliten standen oder vorausgesetzt werden, behandelt sie das peutateuchische Gesetz doch in manchen Punkten verschieden. Gleichgestellt sollten sie einander und auch n'ät beu Israeliten in Bezug aus den S ch u tz d n r ch d i e A s y l st ü d t e sein (Numeri 55, 15) bei einem unfreiwilligen Mord gegen die Blutrache: ״die sechs Städte sollen für die Söhne Israels, die Eingebornen (Toschab) und die Ankömmlinge (Ger) zur Zuflucht Es ist ein höchst humanes Gesetz in Vergleich mit den alten Gesetzgebungen und überhaupt mit denen, welche nicht von der biblischen Gleichheilsidee durchweht waren. Beide Classen hatten ferner volle Disposilionsfähigkeit über ihr Vermögen und durften sogar freie Israeliten als Sklaven kaufett (Levitic. 25, 47—54). Nur lag den Verwandten des frenvilligen Sklaven die Pflicht ob, ihn von beu Klimt eit loszulösen, und wenn dieses nicht geschehen ist, so befreite ihn das Jubeljahr ans der Sklaverei, aber nicht anders, als wenn er sich einen! Israeliten verkauft hätte. Es versteht sich von selbst, daß solche Clienten auch Grund und Boden in Palästina erwerben durften, freilich unter derselben Einschnittkung, wie bei israelitischen Käufern, daß das erworbene Grundstück im Jubeljahr den! Ureigeuthümer heimfallen sollte. Wie grundverschieden von der athenischen und römischen Gesetzgebung, nach welcher der Client nicht einmal einen Proceß attstrengen durfte, wenn sein Patron oder 7r00Gr1m]c ihn nicht vertrat! A 1t ch i n B e z u g auf 11 n t e r st ii tz u n g i m F a l l e de r Verarmung scheinen beide Classen von Clienten den Israeliten gleichgestellt zu sein. Aber hier ist der Text dunkel. Das Gesetz lautet (das. 25, 55): וכי יסוך אחיך ומטח ידו עמך והחוקת בו גר ותושב וחי עמך אל חקח מאתו נשך וחרביח וגו׳. Nach den jüdischen Auslegern gilt das Gesetz von den eingeborenen Nichtisraeliten und eingewanderten Fremdlingen eben so, wie von