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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1871-01-01 · Heft 3 · p. Seite 107

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
20 (1871)
Issue
Heft 3
Article
Beiträge zum Verständniß der Genealogien der Chronik
Date
1871-01-01
Page
Seite 107 (sequence 11)
Language
German
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zum Verständnis; der Genealogien der Chronik. 107 res Gewicht gelegt ist auf die Erstgeburt und auf das aus derselben entspringende Recht auf ein doppeltes Erbe, ist auch sichtlich erkennbar aus dem Nachsatz: zu Machir, dem Erstgeborenen Manasse's (למכיר בכור מנשה). Nach Gen. SO, 23 kann Machir ebenso der Erstgeborene, wie ein späterer, jüngerer Sohn Manasie's gewesen sein. Auch Num. 26, 29 ist Machir zwar als Familie, aber nicht als Erstgeborener gegeben. Da nun Manasse in unserem Berichte deswegen als Erstgeborener bezeichnet ist, um seine Berechtigung auf ein Erbe von zwei Theilen zu dokumentiren, so kann hier Machir nicht als Substitut von Manasse, sondern einzig und allein als Familie mit ihrer Erstgeburtsberechtigung genommen werden. Denn auch von Machir ist, wie eben erwähnt, ausgesagt, daß er der Erstgeborene Manasse's gewesen war, und ist dieses Verhältniß deswegen hier betont, um die Berechtigung Machir's als Familie auf zwei Theile darzulegen. Es resumirt demnach hieraus, daß die Familie Machir durch das Loos im We st gebiete zweiTheile erhalten habe. Da nun zehn Theile oder Distrikte durch das Loos im Westgebiete vertheilt wurden und laut den in unserem Berichte namhast gemachten Familien dreizehn Theile und zwar zwei für die Familie Machir, sechs für die Familien Gilead und fünf für die Familien der Töchter Zelaphechad erforderlich waren, so blieben drei Familien übrig (מתרים), die im Ostgebiete Erbtheil zu nehmen, oder schon bereits genommen hatten. Hierzu kommt noch die Hauptfamilie Gilead (Num. 26, 29), die schon ihrem Namen entsprechend in ein Land gehört, das aller Wahrscheinlichkeit nach von ihr den Namen Gilead erhalten und die aus diesem Grunde in unserem Berichte gar sprünge an. Auffällig ist, daß Schräder S. 294 das Gesetz Deut. 21, 15 bis 17 dem späteren Ueberarbeiter, dem ״Prophetischen Erzähler" zuschreibt, da es hier als bekannt vorausgesetzt ist.

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