Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 19 (1870)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Halachah-kritische Forschungen
- Date
- 1870-01-01
- Page
- Seite 304 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2829132-2829388-2829396-2865244--12860-2865274- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
304 Halachah-kritische Forschungen. Quellen über die Bedingungen, von denen die Anwendung des Prinzips abhängig ist. Erst ein babylonischer Emora findet sich inFolgevonJnterpretationsschwierigkeiten, die die oben citirte Mischnah bietet, veranlaßt, diese zu erivähnen (Babli Makkoth ibid). Nur scheinbar bespricht die letzte Halachah in der Tosephtha dieselbe. In Wirklichkeit setzt diese, wie die andere Halachah und unsere Mischnah, die Gesetzgültigkeit derselben voraus. Beide nun, Prinzip und Bedingungen, scheinen ebenso unerschütterlich sest gestanden zu haben, wie irgend ein anderes ausdrückliches pentateuchisches Gesetz. Daher daß ihre Erwähnung in der Halachah-Sammlung für unnöthig erachtet wurde. Die Frage, mit der sich die Quellen in erster Reihe beschäftigen, ist eine nothwendige Conseguenz des Prinzips. In diesem ist die Einheit mehrerer Vergehen ohne Unterschied der Ursachen ausgesprochen. Sollte denn nicht, so entstand nun die Frage, wenn Eine Handlung die Ursache mehrerer Uebertretungen ist, das Prinzip der Eircheit unter allen Umständen anwendbar sein? Sollte dann, wenn die der Handlung vorhergehende Warnung (התראה) sich darauf beschränkt hat, den Schuldigen nur auf Ein, der auf diese stehenden Verbote aufmerksam zu machen, die Geißelung auch für die anderen übertretenen Verbote stattfinden, weil die Einheit ihrer Uebertretung in der Einheit der Handlung, auf deren Gesetzwidrigkeit die Warnung gewiesen, gelegen ist? Die Bejahung dieser Frage hätte für den Schuldigen natürlich nachtheilige Folgen. Aber auch eine vortheilhafte Conseguenz läge in derselben, beziehungsweise in dem Principe. Denn sobald die Einheit der Handlung die der Uebertretungen involvirte, so würde in dem Falle, wo der Schuldige ärztlichem Gutachten gemäß auf einmal nur einem kleinen Theile der gesetzlich bestimmten Geißelung unterzogen werden kann, derselbe mit dem Erleiden dieser theilweisen Strafe völlig frei sein, selbst wenn die Geißelung nicht einmal die Grenze der für eine Uebertretung bestimmten erreicht hätte. Und diese Frage ist um so berechtigter, als, wie wir bald sehen werden, die Gesetze über die Geißelung eine gewisse analoge Bestimmung enthalten. Die Frage wird von der Halachah im verneinenden Sinne entschieden. Dies geschieht aber auch hier in der Tosephthah, wie in der Regel, auf eine eigenthümliche Weise. Nicht das Princip als solches wird negirt, sondern die konkreten Fälle,